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Gewinnzurechnung bei personallosen Betriebsstätten

28/02/2020
| Frank Behrenz
Gewinnzurechnung bei personallosen Betriebsstätten

In der Ausgabe Februar 2017 dieses Newsletters hatten wir über die Neuregelung der grenzüberschreitenden Gewinnabgrenzung bei deutschen Betriebsstätten spanischer Unternehmen durch die sog. Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) und das Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) hierzu vom 22.12.2016 berichtet. In diesem wird die Auffassung der deutschen Finanzverwaltung zur Konkretisierung des Fremdvergleichsgrundsatzes bei Ermittlung der in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte ausländischer Unternehmens nach Maßgabe der in Art. 7 (2) i.V.m. Art. 5 DBA verankerten Annahme einer unternehmerischen Selbständigkeit von Betriebsstätte und Stammhaus dargelegt (sog. Verwaltungsgrundsätze Betriebsstättengewinnaufteilung - VWG BsGa). 

In einem Schreiben vom 17.12.2019 (IV B 5 – S 1341/19/10010 :003, Dok 2019/1018207) hat das BMF die VWG BsGa nun um eine Textziffer 6a ergänzt. Hiernach sollten im Fall einer Betriebsstätte ohne maßgebliche Personalfunktion (z.B. Wind-, Solarkraftanlagen etc.) von den allgemeinen Regeln der Gewinnzurechnung und -ermittlung abweichende Regelungen gelten. Im Ergebnis soll hiernach inländischen Betriebsstätten spanischer Unternehmen bei geringer oder ganz fehlender Personalfunktion von Beginn an stets ein Gewinn auf der Basis der sog. Kostenaufschlagsmethode („cost-plus“) zugerechnet werden. In Betriebsprüfungen der deutschen Finanzverwaltung wird daher regelmäßig die Auffassung, vertreten, dass buchhalterische Verluste deutscher Betriebsstätten, die sich bei Langfristinvestitionen etwa über Abschreibungen und Fremdfinanzierungen ergeben können, in Deutschland steuerlich noch nicht einmal in der Anlaufphase zu berücksichtigen seien.

Im steuerlichen Fachschrifttum mehren sich daher die Stimmen, die auf die Relevanz des im innerstaatlichen deutschen Ertragssteuerrecht und Art. 7 (3) DBA verankerten Veranlassungsprinzips und die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinweisen, wonach im Rahmen der Gewinnermittlung für die Zuordnung von Aufwendungen stets allein darauf abzustellen ist, was bei einer wertenden Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände des Einzelfalls das sog. auslösende Moment war. Vor dem Hintergrund des allgemeinen Strukturwandels der internationalen Wirtschaft und der Märkte sowie der permanenten Entwicklung neuer Geschäftsmodelle, die oft eine physische Präsenz von Personal nicht mehr oder nur im eingeschränkten Umfang erfordern, sowie des Wortlauts von § 1 (5) Satz 2 AStG könne bei der Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen nicht mehr vorrangig lediglich auf den Produktionsfaktor „Arbeit“ abgestellt werden, maßgeblich sei vielmehr eine funktionelle Betrachtung aller Wertschöpfungsbeiträge der Betriebsstätte. Aufgrund mehrerer laufender Rechtsbehelfs- und Finanzgerichtsverfahren sollten entsprechende Steuerveranlagungen offengehalten werden.

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