Gewerbliche Einkünfte eines stillen Gesellschafters bei Erbringung von unternehmerischen Dienstleistungen?
Ist ein in Spanien ansässiger Steuerpflichtiger an einem in Deutschland gewerblich tätigen Unternehmen als stiller Gesellschafter beteiligt, hängt die Besteuerung aus deutscher Sicht davon ab, ob es sich hierbei um eine sog. typisch oder eine sog. atypisch stille Beteiligung handelt.
Eine typisch stille Beteiligung liegt vor, wenn der stille Gesellschafter eine Vermögenseinlage leistet, nach individueller Vereinbarung (feste und/oder variable Vergütung des zur Verfügung gestellten Kapitals) an Gewinnen des Unternehmens beteiligt ist, letztlich also ein passiver Kapitalinvestor mit bestimmten Informations- und Kontrollrechten in Bezug auf seine Vermögenseinlage und die vereinbarte Vergütung ist. Einkünfte aus typisch stillen Beteiligungen werden in Deutschland als solche aus Kapitalvermögen besteuert, bei im Ausland ansässigen Gesellschaftern unterliegen diese einem festen Steuersatz von 25 % zuzüglich des Solidaritätszuschlages hierauf in Höhe von 5,5 % (Gesamtsteuerbelastung 26,375 %), die vom Unternehmen einzubehalten und namens und für Rechnung des spanischen Investors an die deutschen Finanzbehörden abzuführen ist. Die Steuer ermäßigt sich auf Antrag nach Art. 10 Abs. 2 Buchstabe b) des DBA auf 15 %, wobei die Ermäßigung im Fall des Vorliegens einer sog. Freistellungsbescheinigung bereits bei Auszahlung berücksichtigt wird, andernfalls ist ein entsprechender Erstattungsantrag beim Bundeszentralamt für Steuern einzureichen.
Aus Sicht des deutschen Steuerrechts liegt demgegenüber eine sog. atypisch stille Beteiligung vor, wenn der Gesellschafter nach den getroffenen Vereinbarungen und den tatsächlichen Verhältnissen unternehmertypische Mitwirkungsrechte hat und unternehmertypische Risiken trägt. Einkünfte aus atypisch stillen Beteiligungen werden in Deutschland als solche aus gewerblicher Tätigkeit, bei im Ausland ansässigen Gesellschaftern als solche aus einer in Deutschland unterhaltenen Betriebstätte (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 DBA) besteuert, die bei natürlichen Personen dem progressiven Steuertarif (14 – 45% ), bei ausländischen Investoren, die nach einem steuerlichen Typenvergleich mit Rechtsformen den deutschen Steuerrechts als Körperschaftsteuersubjekte zu qualifizieren sind, der Körperschaftsteuer (15 %), dem Solidaritätszuschlag hierauf (5,5 %) sowie der gemeindlichen Gewerbesteuer (je nach Hebesätzen der Gemeinde 7 – 17,5 %) unterliegen.
Im aktuell laufenden Revisionsverfahren IV R 24/23, welches einen Fall aus der Immobilienbranche zum Gegenstand hat, wird der Bundesfinanzhof zu entscheiden haben, ob eine atypisch stille Beteiligung auch dann vorliegen kann, wenn der stille Gesellschafter zwar nicht an Verlusten des inländischen Unternehmens beteiligt ist (und daher reduzierte unternehmerische Risiken trägt), mit der Erbringung von im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Dienstleistungen jedoch eine besonders ausgeprägte unternehmerische Initiative entfaltet.