Gewerbesteuerpflicht einer vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft vor Eintragung im Handelsregister | LEX | Das deutsch-spanische Rechtsportal Direkt zum Inhalt

Gewerbesteuerpflicht einer vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft vor Eintragung im Handelsregister

29/09/2017
| Frank Behrenz
Gewerbesteuerpflicht einer vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft vor Eintragung im HandelsregisterAlle von Kapitalgesellschaften erzielten Einkünfte, die ihren statutarischen Sitz (z.B. deutsche GmbH) oder den Ort ihrer effektiven Geschäftsleitung in Deutschland haben (wie z.B. eine spanische S.L., deren einziger Geschäftsführer in Deutschland lebt und arbeitet), unterliegen der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht. Nach innerstaatlichem Steuerrecht gelten diese Einkünfte einheitlich als solche aus Ge

Alle von Kapitalgesellschaften erzielten Einkünfte, die ihren statutarischen Sitz (z.B. deutsche GmbH) oder den Ort ihrer effektiven Geschäftsleitung in Deutschland haben (wie z.B. eine spanische S.L., deren einziger Geschäftsführer in Deutschland lebt und arbeitet), unterliegen der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht. Nach innerstaatlichem Steuerrecht gelten diese Einkünfte einheitlich als solche aus Gewerbebetrieb, so dass diese nicht nur der Körperschaftsteuer (15 %) sowie    dem Solidaritätszuschlag hierauf (5,5 %), sondern auch der Gewerbesteuer    (je nach Gemeinde mit Steuersatz zwischen 14 % und 17 %) unterliegen. Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder auf eine andere im Gesetz definierte Art und Weise lediglich vermögensverwaltend, nicht jedoch gewerblich tätig sind, können auf Antrag von der Gewerbesteuer befreit werden (vgl. hierzu unseren Beitrag zur Ausgabe November 2013 dieses Newsletters).

Für die Bestimmung der Art und Besteuerung der Einkünfte nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) kommt demgegenüber stets auf die tatsächlich entfaltete Geschäftstätigkeit an. In einem jüngst veröffentlichten Urteil vom 24.01.2017 (BFH I R 81/15) hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass eine vermögensverwaltend tätige Kapitalgesellschaft bereits ab notarieller Gründung und vor Eintragung im Handelsregister (sog. Vorgesellschaft) der Gewerbesteuer unterliegt, wenn sie Tätigkeiten entfaltet, die über den Kreis bloßer Vorbereitungshandlungen hinausgehen. Maßnahmen zur Vorbereitung der Geschäftstätigkeit, wie etwas die Einzahlung des Stammkapitals durch die Gründer auf ein Bankkonto der Gesellschaft oder die verzinsliche Anlage des Stammkapitals, begründen hiernach jedoch noch keine Gewerbesteuerpflicht. Nicht nur zur Vermeidung einer zivilrechtlichen persönlichen Haftung der Gründer und der Geschäftsführer sollte daher bis zur Eintragung im Handelsregister keine nach außen gerichtete Geschäftstätigkeit aufgenommen werden.

Kategorien:

Hat Ihnen dieser Artikel gefallen?

Teilen Sie ihn in den sozialen Netzwerken!