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Gewerbesteuerliche Gewinnaufteilung zwischen ausländischem Ort der Geschäftsleitung und inländischer Betriebstätte

30/10/2020
| Frank Behrenz
Gewerbesteuerliche Gewinnaufteilung zwischen ausländischem Ort der Geschäftsleitung und inländischer Betriebstätte

Die Besteuerung deutscher Betriebstätten ausländischer Unternehmen ist ein facettenreiches Thema, über welches wir aufgrund der großen Bedeutung in der Gestaltungspraxis sowie in Außenprüfungen der deutschen Finanzverwaltung in diesem Newsletter immer wieder berichtet haben (vgl. hierzu zuletzt die Ausgaben Januar und September 2019 (Ständige Vertreter) sowie Februar 2020 - Personallose Betriebstätten). Durch ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 28.05.2020 (9 K 1904/18 G) ist ein weiterer Aspekt der Thematik wieder in den Focus gerückt, der sich in der deutschen Betriebsprüfungspraxis aktuell besonderer Beliebtheit erfreut. Sowohl nach dem innerstaatlichen deutschen Steuerrecht (§ 12 Nr. 1 AO) als auch dem Doppelbesteuerungsabkommen (Art. 5 Abs. 2 Buchst. a) DBA) führt die Existenz eines „Orts der Leitung“ zur Annahme einer Betriebstätte und zwar unabhängig davon, ob das Unternehmen selbst an diesem Ort eine feste Geschäftseinrichtung unterhält, auch die Leitung der Geschäfte aus privaten Räumlichkeiten (z.B. Homeoffice) in Deutschland kann hierfür ausreichen.

Gegenstand des Verfahrens beim FG Düsseldorf war der Umfang der deutschen Gewerbesteuerpflicht einer GmbH &Co. KG, die ihren statutarischen Sitz in Deutschland hatte und im Inland als Grundstückshändler und Bauträger Wohnungen auf eigenen und auf fremden Grundstücken errichtete und verkaufte. Während im Inland lediglich ein Bauleiter des Unternehmens die Bautätigkeit überwachte, die ausschließlich von Subunternehmern ausgeführt wurde, wurden die Geschäftsleitung sowie die Projektierung sowie die Auswahl und Beauftragung von Subunternehmern mit dem dafür benötigten Personal im Ausland wahrgenommen. Nach einer koordinierten steuerlichen Außenprüfung der deutschen Finanzverwaltung mit den ausländischen Steuerbehörden („Joint Audit“, vgl. hierzu auch unseren Beitrag zur Ausgabe Februar 2018 dieses Newsletters) war die deutsche Finanzverwaltung der Auffassung, dass Gewinne aus Bauprojekten in Deutschland von weniger als 12 Monaten Dauer ausschließlich im Ausland und solche aus Bauprojekten von mehr als 12 Monaten Dauer ausschließlich im Inland zu besteuern seien (vgl. im Verhältnis zu Spanien Art. 5 Abs. 3 DBA). Die nach dem innerstaatlichen Recht (§ 9 Nr. 3 GewStG) vorgesehene Aufteilung des Gewerbeertrages auf in- und ausländische Betriebstätten, die bereits nach sechs Monaten Dauer anzunehmen seien (§ 12 Nr. 8 AO), sei aufgrund der Regelungen im DBA irrelevant.

Das Finanzgericht stellte fest, dass die beteiligten Finanzbehörden im Rahmen einer koordinierten steuerlichen Außenprüfung nicht einvernehmlich verbindlich die Aufteilung des Gewinns auf in- und ausländische Betriebsstätten festlegen könnten, sondern es hierfür auf die nachweislich geleisteten effektiven Wertschöpfungsbeiträge im Inland und Ausland ankomme. Die Richtigkeit der Auffassung des Finanzgerichts wird im anhängigen Revisionsverfahren zu prüfen sein (BFH I R 32/20).

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