Gewährung eines Hypothekendarlehens bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners
Ein Hypothekendarlehen kann von der Insolvenzverwaltung erfolgreich angefochten werden, wenn der Darlehensnehmer bei Gewährung des Darlehens bereits zahlungsunfähig war und hierdurch die restlichen Gläubiger benachteiligt wurden. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt auch dann vor, wenn zwar aufgrund des Darlehens dem Schuldnervermögen Mittel zufließen.
Jedoch unmittelbar mit der Darlehenssumme bestehende Zahlungs-forderungen des Kreditinstituts ausgeglichen werden, während fällige Ansprüche anderer Gläubiger unbefriedigt bleiben. Im konkreten Fall hatte eine Sparkasse einem bereits zahlungsunfähigen Kunden ein Darlehen gewährt, mit dem noch am selben Tag der Unterschrift Altforderungen der Sparkasse befriedigt und nur ein kleiner Restbetrag dem Konto des Schuldners gutgeschrieben wurden. Das Handelsgericht Murcia erkannte darin in einer jüngst ergangenen Entscheidung eine Gläubigerbenachteiligung. Die Sparkasse hatte sich durch die Gewährung des Hypothekendarlehens rechtswidrig gegenüber anderen Gläubigern, die ebenfalls über fällige Forderungen gegen den Schuldner verfügten, im Insolvenzverfahren in eine bessere Position gebracht, da mit der Hypothekenbestellung die ursprünglich ordentlichen Insolvenz-forderungen in den Rang von besonders privilegierten Forderungen gehoben wurden. Das Gericht nahm auch an, dass die Sparkasse bösgläubig gehandelt hatte, da ihr bekannt gewesen sei, dass weitere Gläubiger existierten, deren fällige Zahlungsforderungen vom Schuldner nicht beglichen wurden. Dies hatte zur Folge, dass die Sparkassenforderungen zu nachrangigen Insolvenzforderungen herabgestuft wurden und das Kreditinstitut sowohl zum Ersatz der Kosten für die Hypothekenbestellung als auch ihrer Löschung sowie den Kosten des Verfahrens verurteilt wurde.