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Geteilte Haftung in Franchiseverträgen

30/11/2021
| David Jódar Huesca
Geteilte Haftung in Franchiseverträgen

Der Franchisevertrag ist auch heute noch einer der wichtigsten Vertragsformen für die Vermarktung von Produkten an die breite Öffentlichkeit. Seine Vielseitigkeit ermöglicht es Franchisegebern, ihr Geschäft zu erweitern, ohne direkt in den Vertrieb zu investieren, und Franchisegeber ihrerseits können mit einem geringen Investitionsaufwand eine professionelle Tätigkeit entwickeln, indem sie ein Geschäftsmodell mit nachgewiesenem Erfolg anwenden.

Der Oberste Gerichtshof hat vor kurzem entschieden, welche Auswirkungen die Nichtigkeit von Franchiseverträgen aufgrund von Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln hat. Nach Ansicht des Gerichts ist die Festsetzung eines bestimmten Preises für die von den Franchisenehmern vermarkteten Produkte nicht nur dem Franchisegeber zuzurechnen. Andererseits kann der Kontext des Vertragsverhältnisses die geteilte Haftung des Franchisegebers und des Franchisenehmers und damit die Verpflichtung zur gegenseitigen Erstattung der infolge der Nichtigkeit des Vertrags erbrachten Leistungen bestimmen.

Es ist daher wichtig zu unterstreichen, dass die Nichtigkeit aufgrund der Auferlegung von Verkaufspreisen nicht nur für den Franchisegeber Konsequenzen hat (was die natürliche Folge einer wörtlichen Auslegung des Wettbewerbsrechts zu sein scheint), sondern auch für den Franchisenehmer, der zur Rückerstattung seiner Leistungen verpflichtet ist. Ebenso betont der Oberste Gerichtshof, wie wichtig es ist, das Vertragsverhältnis als Ganzes zu betrachten, um die Zurechnung des rechtswidrigen Verhaltens zu bestimmen, da der Franchisegeber keine Einwände gegen die Preisfestsetzung gezeigt hatte, bis er versuchte, den Franchisevertrag einseitig zu kündigen.

Somit lässt sich feststellen, dass die zwingende Anwendung des Wettbewerbsrechts nicht damit unvereinbar ist, dass der Kontext, in dem sich das Vertragsverhältnis entwickelt hat, berücksichtigt wird. In vielen Fällen, wie dem vorliegenden, sind die Parteien unweigerlich gemeinsam für die korrekte Regelung der vertraglichen Beziehungen verantwortlich, und eine der Parteien kann sich nicht aus Opportunitätsgründen auf die falsche Anwendung des Rechts berufen.

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