Gestellung von Dienstwagen durch ausländische Arbeitgeber an inländische Arbeitnehmer (2)
In unserem Beitrag zur Ausgabe März 2021 dieses Newsletters hatten wir über das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 20.01.2021 (C-288/19) und die Auffassung der deutschen Finanzverwaltung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der grenzüberschreitenden Gestellung von Dienstwagen an Mitarbeiter zur teilweisen privaten Nutzung berichtet. Die konkreten Aussagen der Entscheidung des EuGH und die Schlussfolgerungen hieraus für das deutsche Umsatzsteuerrecht wurden seither in der Fachliteratur unterschiedlich interpretiert.
In einem jüngst veröffentlichten Urteil vom 30.06.2022 (V R 25/21) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass aus dem Urteil des EuGH nicht abgeleitet werden kann, dass sich ein Entgelt nicht auch aus einer Sachleistung ergeben könne. Denn der EuGH habe im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens lediglich zur konkreten Vorlagefrage des Finanzgerichts (FG) Saarland zum Ort der Leistung Stellung genommen. Die entscheidungserhebliche Frage, ob auch eine Arbeitsleistung umsatzsteuerlich als Sachentgelt zu beurteilen ist, habe das FG fälschlicherweise gar nicht zur Entscheidung vorgelegt, sondern die Unentgeltlichkeit der Pkw-Überlassung unterstellt, so dass der EuGH über diese Frage gar nicht entschieden habe. Nach Auffassung des BFH erfolgt eine Nutzungsüberlassung entgeltlich im Rahmen eines umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustauschs, wenn diese arbeitsvertraglich vereinbart und als Teil der Vergütung ausgewiesen ist oder der Arbeitnehmer für die private Nutzung des Pkw teilweise auf Gehalt verzichtet, die einkommensteuerrechtliche Beurteilung sei umsatzsteuerlich ohne Bedeutung.
Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sei der subjektive Wert der tatsächlich erhaltenen und in Geld ausdrückbaren Gegenleistung (Arbeitsleistung), wobei der Arbeitgeber stattdessen entweder (1) alle mit oder ohne Vorsteuerabzug entstandenen Kosten der Nutzungsüberlassung ansetzen oder (2) von der Vereinfachungsregelung der deutschen Finanzverwaltung Gebrauch machen könne, von den lohnsteuerrechtlichen Werten für die Bemessung des geldwerten Vorteils der privaten Pkw-Nutzung auszugehen, aus welchen dann die Umsatzsteuer herauszurechnen sei (vgl. Abschn. 15.23 Abs. 11 S. 2 Nr. 1 UStAE).
Ob eine umsatzsteuerpflichtige entgeltliche Pkw-Überlassung auch bei einer bloß faktischen betrieblichen Übung bzw. auch in den Fällen anzunehmen ist, in denen der Pkw dem Arbeitnehmer faktisch nicht nur gelegentlich, sondern für eine gewisse Dauer zur Privatnutzung überlassen wird, war im Revisionsverfahren nicht zu entscheiden. Nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung handelt es sich hierbei ebenfalls um umsatzsteuerpflichtige Vorgänge (vgl. Abschn. 15.23 Abs. 9 S. 2–3 UStAE).
Ausländische Arbeitgeber müssen sich daher bei grenzüberschreitender Überlassung von Dienstwägen an in Deutschland tätige Arbeitnehmer zum privaten Gebrauch umsatzsteuerlich registrieren und die sich hieraus ergebende Umsatzsteuer deklarieren, können jedoch eine hiermit zusammenhängende Vorsteuer aus Eingangsleistungen (z.B. aus Leasingraten) abziehen.