Gestellung von Dienstwagen durch ausländische Arbeitgeber an inländische Arbeitnehmer
Im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts (FG) Saarland vom 18.03.2019 (1 K 1208/16) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 20.01.2021 (C-288/19, Rechtssache „QM“), welches vor allem im grenzüberschreitenden Kontext von Bedeutung ist, zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Gestellung von Dienstwagen an Mitarbeiter Stellung genommen.
Überlässt ein ausländischer Arbeitgeber einem inländischen Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, sieht die deutsche Finanzverwaltung hierin bisher umsatzsteuerlich regelmäßig die langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels im Sinne von Art. 56 Abs. 2 MwStSystRL sowie in der anteiligen Arbeitsleistung des Arbeitnehmers das Entgelt hierfür (Abschn. 15.23 Abs. 8 ff. UStAE). Ort der Leistung ist in diesem Fall der inländische Wohnsitz des Arbeitnehmers (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG und Abschnitt 3a.5 Abs. 4 UStAE), so dass der Vorgang in Deutschland der Besteuerung unterliegt.
Abweichend hiervon geht der EuGH in seiner Entscheidung von der Anwendung der allgemeinen Ortsbestimmung für sog. B2C-Umsätze (§ 3 Abs. 1 UStG) und damit einer Nichtsteuerbarkeit in Deutschland aus. Allein die Tatsache, dass eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung für private Zwecke als sog. geldwerter Vorteil dem Lohnsteuerabzug sowie der Sozialversicherungspflicht in Deutschland unterliegt, begründe umsatzsteuerlich noch keine langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels gegen Entgelt. Anders sei dies allenfalls, wenn die Vertragsparteien die private Nutzungsüberlassung des Dienstwagens ausdrücklich als Leistung gegen Entgelt regeln, wofür jedoch im Streitfall allenfalls die Finanzbehörden die Darlegungs- und Beweislast trügen. Verzichtet der Arbeitnehmer daher beispielsweise im Rahmen einer Gehaltsumwandlung auf einen Teil seines bisherigen bzw. anlässlich einer Gehaltserhöhung vereinbarten Arbeitslohns und erhält hierfür im Gegenzug das Recht der Privatnutzung des Dienstfahrzeugs, so ist auch nach den Grundsätzen der EuGH-Entscheidung umsatzsteuerlich von einem in Deutschland steuerbaren Leistungsaustausch auszugehen.
Es bleibt abzuwarten, ob die deutsche Finanzverwaltung auf das Urteil mit einem sog. Nichtanwendungserlass reagiert oder die Grundsätze der Entscheidung als allgemein anwendbar betrachtet und die Regelungen in Abschnitt 15.23 Abs. 12 UStAE ändert oder klarstellend ergänzt. Umsatzsteuerveranlagungen in Deutschland sollten bis zur Klärung der Sichtweise der deutschen Finanzverwaltung in solchen Fällen offengehalten werden.