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Gesetzlicher Zustimmungsvorbehalt der Gesellschafterversammlung beim Asset Deal

31/10/2022
| Florian Roetzer, LL.M.
Gesetzlicher Zustimmungsvorbehalt der Gesellschafterversammlung beim Asset Deal

In der Ausgabe Mai 2019 unseres gesellschaftsrechtlichen AHK-Newsletters berichteten wir zuletzt von der neuen Entwicklung in der Rechtsprechung zum Zustimmungsvorbehalt der Gesellschafterversammlung einer GmbH bei Übertragung des gesamten Gesellschaftsvermögens. Diese Thematik stellt sich immer dann, wenn ein Unternehmensverkauf im Wege des Asset Deals vollzogen werden soll. In diesem Fall werden nicht die Anteile an der GmbH, sondern ihr Geschäftsbetrieb im Ganzen oder wesentliche Teile hiervon veräußert (sog. Gesamtvermögensgeschäft). Aufgrund seiner wesentlichen Bedeutung für die Zukunft des Unternehmens liegt der Verkauf des Geschäftsbetriebs nicht im alleinigen Ermessen der Geschäftsführung als Leitungsorgan, sondern bedarf zusätzlich der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Dieser Grundsatz gilt allgemein und ist bei jeder M&A-Transaktion zu beachten.

Für die Aktiengesellschaft ist dieses Zustimmungserfordernis gesetzlich normiert. Nach § 179a Abs. 1 Satz 1 AktG besteht ein Zustimmungsvorbehalt zugunsten der Hauptversammlung, wenn sich die AG zur Übertragung ihres ganzen Gesellschaftsvermögens verpflichtet. Fehlt es an einem ordnungsgemäßen, notariell beurkundeten Zustimmungsbeschluss, ist der Vertrag über das Gesamtvermögensgeschäft unwirksam. Ein fehlender Beschluss wirkt sich unmittelbar im Außenverhältnis auf den rechtlichen Bestand des Asset Deals aus.

Vor der BGH-Entscheidung vom 8.1.2019 – II ZR 364/18 – wurde überwiegend die Ansicht vertreten (und in der M&A-Praxis aus Vorsichtsgründen beachtet), dass § 179a AktG auf die GmbH analog anzuwenden sei. Diese Auffassung hat der BGH in dem genannten Urteil abgelehnt. Er sieht für die analoge Anwendung der aktienrechtlichen Vorschrift bei der GmbH mangels Regelungslücke keinen Raum. Ein Asset Deal stelle stets eine außergewöhnliche Maßnahme dar, der einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung nach GmbH-Recht bedürfe. Im Unterschied zum Aktienrecht hat ein fehlender Zustimmungsbeschluss jedoch nicht die Unwirksamkeit des Unternehmenskaufvertrages zur Folge; denn das Zustimmungserfordernis gilt ausschließlich im Innenverhältnis zur Geschäftsführung. Der Gesellschafterbeschluss kann mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden und bedarf keiner notariellen Beurkundung.

In Deutschland werden Unternehmen oftmals in der Rechtsform der GmbH und Co. KG, also einer Kommanditgesellschaft geführt. Auch bei der KG wurde bisher regelmäßig die analoge Anwendung des § 179a AktG bejaht. Der BGH hat in seinem Urteil vom 15.02.2022 ‒ II ZR 235/20 ‒ hierzu Stellung genommen. Vergleichbar wie bei der GmbH verneint er auch bei der KG die analoge Anwendung von § 179a AktG. Da es sich bei einem Asset Deal als Gesamtvermögensgeschäft in aller Regel um ein außergewöhnliches Geschäft im Sinne der §§ 116, 164 HGB handelt, sollte auch bei einer KG stets ein zustimmender Gesellschafterbeschluss eingeholt werden. Wie bei der GmbH wirkt der Beschluss ausschließlich im Innenverhältnis. Er bedarf keiner notariellen Beurkundung, jedoch mangels anderweitiger Regelung im Gesellschaftsvertrag der Einstimmigkeit.

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