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Gesetzesentwurf zur Beschränkung der Abziehbarkeit von Lizenzzahlungen

31/03/2017
| Frank Behrenz
Gesetzesentwurf zur Beschränkung der Abziehbarkeit von Lizenzzahlungen

Am 25.01.2017 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vorgelegt, der am 29.03. im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages erörtert wurde. Kern der Regelung ist die Einschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Lizenzzahlungen und anderen Aufwendungen für die Überlassung von Rechten durch nahestehende Personen beim Schuldner der Zahlungen, wenn diese beim Empfänger aufgrund eines als schädlich eingestuften steuerlichen Präferenzregimes nicht oder nur niedrig (unter 25%) besteuert werden. Der Gesetzesentwurf richtet sich gegen sog. IP-Boxen, Lizenzboxen oder Patentboxen anderer Staaten, die nicht ein Mindestmaß tatsächlicher Geschäftstätigkeit voraussetzen (sog. Nexus-Ansatz). Grundlage des Gesetzesentwurfs ist Aktionspunkt 5 des sog. BEPS-Projekts von OECD und G20, in welchem sich Deutschland zu einer Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken durch Sicherstellung bestimmter Transparenz- und Substanzkriterien als Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der Überlassung von immateriellen Wirtschaftsgütern zwischen nahestehenden Personen verpflichtet hat. 

Im Ergebnis sollen hiermit demjenigen Staat die Steuern zukommen, in dem die der Wertschöpfung zugrunde liegende Aktivität stattfindet. Wie bereits bei den Regelungen zu sog. hybriden Finanzierungen (vgl. hierzu unseren Beitrag zur Ausgabe Juni 2013 dieses Newsletters) implementiert der Gesetzesentwurf das sog. Prinzip korrespondierender Besteuerung, so dass der in Deutschland gewährte Betriebsausgabenabzug um so höher ist, je höher die Besteuerung beim ausländischen Gläubiger der Zahlungen ist. Eine Vielzahl der von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen, unter anderem auch das mit Spanien, sehen keine deutsche Quellensteuern auf Lizenzzahlungen vor, soweit der ausländische Zahlungsempfänger seine Abkommensberechtigung sowie die Voraussetzungen von § 50d Abs. 3 EStG (vgl. hierzu unseren Beitrag zur Ausgabe November 2016 dieses Newsletters) erfüllt.

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