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Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts

31/03/2017
| Nereida Sánchez Pérez, LL.M.
Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts

Der Bundestag hat am 10. März das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts verabschiedet. Viel spricht dafür, dass der Bundesrat dem Gesetz in unveränderter Form zustimmen wird. Das Gesetz soll für alle ab dem 1. Januar 2018 geschlossenen Verträge gelten und enthält Bestimmungen zum Bauvertrag, Architekten- und Ingenieurvertrag sowie zum Bauträgervertrag.

Bisher war das Bauvertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nur am Rande behandelt. Die Grundlagen des Privaten Baurechts mussten daher vornehmlich durch die Rechtsprechung und die juristische Literatur entwickelt werden.

Mit dem neuen Gesetz werden u.a. spezielle Regelungen für den Bauvertrag und den neu geschaffenen sogenannten Verbraucherbauvertrag in das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) eingefügt.

Mit dem in §§ 650i bis 650n BGB geregelten Verbraucherbauvertrag wird ein neuer Vertragstypus geschaffen. Verbraucherbauverträge sind Verträge, durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird. Der Verbraucher muss vor Vertragsschluss und während der Ausführung umfassend informiert werden. Der Inhalt der vertragsgegenständlichen Baubeschreibung wird gesetzlich vorgegeben, wobei im Zweifel die für den Verbraucher günstigere Auslegung Vorrang hat. § 650l räumt dem Verbraucher ein Widerrufsrecht ein, es sei denn, der Vertrag wurde notariell beurkundet. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu belehren. Der Verbraucherbauvertrag bedarf der Textform, die einheitlich für alle den Verbraucherbauvertrag betreffenden Regelungen gilt.

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