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GESETZ 3/2020 - Wird es eine digitalisierte Justiz geben?

30/09/2020
| Patricia Ayala
GESETZ 3/2020 - Wird es eine digitalisierte Justiz geben?

Am 20. September trat das neue Gesetz 3/2020 über verfahrensrechtliche Maßnahmen im Bereich der Justizverwaltung zur Bewältigung des COVID-19 in Kraft, mit dem der Königliche Gesetzeserlass 16-2020 vollständig aufgehoben wurde. Im Hinblick auf organisatorische und technologische Maßnahmen scheint sich die Präferenz für die Telematik jedoch durchgesetzt zu haben.

Dieses neue Gesetz ist in drei Kapitel unterteilt, die jeweils einem Themenbereich gewidmet sind und dem gleichen Schema des Königlichen Gesetzeserlasses 16/2020 (zur Erinnerung: durch diese Verordnung aufgehoben) folgen: Verfahrensmaßnahmen, Konkurs- und Gesellschaftsmaßnahmen sowie organisatorische und technologische Maßnahmen.

Kurz gesagt, ein neues Gesetz, das, wie in der Begründung erläutert, die Kontinuität der Maßnahmen gewährleisten soll, die während der anfänglichen Ausweitung der COVID-19-Pandemie verabschiedet wurden, um den Rechtsverkehr und das ordentliche Funktionieren der Justizverwaltung zu beschleunigen.

  • Die Präferenz für die Telematik, eine Tendenz, die fortfährt

Der Königliche Gesetzeserlass 16/2020 sah bereits vor, dass ab dem Ende des Alarmzustandes und bis zu drei Monaten danach Verfahrenshandlungen vorzugsweise telematisch abgewickelt werden sollten, ausgenommen diejenigen Fälle, in denen der Gerichtshof es für notwendig erachtete, dass die zum Gericht berufenen Personen physisch erscheinen (wie es bei Prozessen wegen schwerer Verbrechen der Fall ist).

Eine solche Maßnahme würde jedoch so lange gelten, wie die Gerichte über die dafür erforderlichen Mittel verfügen.

Nun sieht das Gesetz 3/2020 vor, dass diese Präferenz der Telematik bis zum 20. Juni 2021, d.h. ein Jahr nach Ende des Alarmzustands, verlängert wird.

Es ist noch zu früh, um Schlussfolgerungen über die Tiefe und Wirksamkeit dieser Maßnahme zu ziehen. Die Verfügbarkeit von Mitteln, Räumen und die Anpassung an die neuen Informationstechnologien sind Variablen, von denen die künftige Prävalenz der Telematik gegenüber dem Präsenz abhängt.

Das Gesetz gibt uns Anhaltspunkte dafür, was wir in naher Zukunft erwarten können. So sieht die elfte Schlussbestimmung vor, dass innerhalb einer Frist von höchstens neun Monaten eine Gesetzesvorlage genehmigt werden muss, die telematische Interventionen durch Notare und Registerbeamte ermöglicht. Daher ist es möglich, dass sich in einigen Jahren eine solche Präferenz der Telematik in unserer Justizverwaltung durchsetzen wird, mit vielen Vorteilen (Flexibilität, Effizienz und Ressourcennutzung).

So werden die neuen Generationen von Juristen vielleicht ihre Roben durch etwas weit weniger Rituelles ersetzen: ihren Laptop, eine Kamera und eine gute Internetverbindung.

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