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Gesellschaftsrechtliche Zustimmungserfordernisse beim Share Deal

31/05/2018
| Florian Roetzer, LL.M.
Gesellschaftsrechtliche Zustimmungserfordernisse beim Share Deal

Unternehmenstransaktionen haben oftmals die Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer GmbH zum Gegenstand. Nach dem gesetzlichen Leitbild bedarf es hierfür nicht der Zustimmung der Mitgesellschafter oder der Gesellschaft, deren Anteile veräußert werden sollen. In der Praxis hingegen ist die Existenz von solchen Zustimmungserfordernissen auf Gesellschafterebene oder sonstige Erschwerungen der Anteilsübertragung (sog. Vinkulierung) der Regelfall.

Deshalb ist bereits zu Beginn einer Transaktion sorgfältig zu prüfen, welche Art der Vinkulierung besteht und welche gesellschaftsrechtlichen Zustimmungen im Einzelfall einzuholen sind. Je nach Regelungsinhalt der GmbH-Satzung kann für die Anteilsübertragung die Zustimmung der Gesellschafter, der Gesellschafterversammlung oder aber der Zustimmung der Geschäftsführung der Gesellschaft erforderlich sein. Im letzteren Fall bedarf es wiederum regelmäßig der Einholung eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses. Die Feststellung des konkreten Inhalts und Umfangs der Zustimmungserfordernisse ist von enormer praktischer Bedeutung, da ihre Erfüllung Wirksamkeitsvoraussetzung für die Abtretung der Geschäftsanteile ist. Wird die Zustimmung verweigert, sind die Anteilsabtretung und damit die Unternehmenstransaktion rechtsunwirksam. Werden die Geschäftsanteile der zu veräußernden GmbH wiederum von einer oder mehreren Holdinggesellschaften gehalten, so ist ergänzend zu prüfen, welche Zustimmungserfordernisse auf der Ebene der verkaufenden Holdinggesellschaften gegeben sind. Auch diese Zustimmungen sind Wirksamkeitsvoraussetzung für die gesamte Unternehmenstransaktion.

Sie sind insbesondere dann einzuholen, wenn das Vermögen der Holdinggesellschaften ausschließlich oder überwiegend aus den zu veräußernden GmbH-Geschäftsanteilen besteht. Denn dann bedeutet die Anteilsveräußerung die Veräußerung des gesamten Vermögens der Holdinggesellschaften. Hierfür bedarf es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses der Holdinggesellschafter, der in eine notarielle Versammlungsniederschrift aufzunehmen ist.

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