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Geschäftsführer einer ausländischen Kapitalgesellschaft als inländische (Vertreter) Betriebstätte?

31/10/2016
| Frank Behrenz, Sonntag & Partner
Geschäftsführer einer ausländischen Kapitalgesellschaft als inländische (Vertreter) Betriebstätte?

Ist der Geschäftsführer einer ausländischen Kapitalgesellschaft, wie z.B. einer spanischen S.L., in Deutschland für diese nachhaltig geschäftlich tätig, so kann dies in verschiedener Hinsicht das Risiko einer Steuerbelastung in Deutschland (Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer) begründen. Werden etwa die wesentlichen Entscheidungen im Tagesgeschäft der Gesellschaft vom Geschäftsführer in Deutschland gefasst, so kann sich der sog. Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung nach Deutschland verlagern, mit der Folge, dass die Gesellschaft in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht mit ihrem Welteinkommen unterliegt (vgl. Art. 4 Abs. 3 DBA), was etwa auch gilt, wenn der Geschäftsführer hierbei lediglich von seinem privaten Wohnsitz in Deutschland aus tätig wird.

Eine beschränkte Steuerpflicht mit Einkünften aus deutschen Quellen kann sich ergeben, wenn die Gesellschaft in Deutschland über eine sog. Betriebstätte verfügt (Art. 7 Abs. 1 Alt. 2, Art. 5 DBA). Auch ein sog. ständiger Vertreter, also eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt, also etwa für dieses Verträge abschließt oder vermittelt bzw. Aufträge einholt (vgl. Art. § 13 AO), löst die Betriebstättenbesteuerung aus, wenn dieser Sachweisungen unterliegt, und zwar auch dann, wenn dieser nicht in Räumlichkeiten des Unternehmens tätig ist (vgl. Art. 5 Abs. 4 DBA, in diesem Fall ohne Gewerbesteuer). Nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 15.06.2016 (1 K 1685/14) kann ein Geschäftsführer nicht zugleich als ständiger Vertreter anzusehen sein, da dieser als Organ handelt, sein Handeln sich daher als ein solches der Gesellschaft selbst darstellt und er begrifflich nicht „für“ die Gesellschaft handelt, wie etwa ein angestellter Vertriebsmitarbeiter. Die Richtigkeit dieser Sichtweise wird der Bundesfinanzhof zu prüfen haben (BFH I R 54/16).

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