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Gerichtsstandsvereinbarungen mit Unternehmen im Vereinigten Königreich

30/09/2021
| Dr. Thomas Rinne, Lidia Minaya Moreno
Gerichtsstandsvereinbarungen mit Unternehmen im Vereinigten Königreich

Ende des Jahres 2020 war es zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich in letzter Minute noch zum Abschluss eines Handels- und Kooperationsabkommens (Trade and Cooperation Agreement) gekommen, das dann auch rechtzeitig zum 01.01.2021 in Kraft getreten ist, um die schlimmsten Folgen eines harten Brexits abzufedern. Allerdings gibt es in Teilbereichen de facto sehr wohl einen “harten Brexit“ und einer der betroffenen Bereiche ist das grenzüberschreitende Zivilverfahrensrecht. Was sich vom Begriff her erst einmal sehr abstrakt und technisch anhört, hat erhebliche Bedeutung für Unternehmen, die diesseits und jenseits des Ärmelkanals Geschäfte miteinander machen. Denn das genannte Rechtsgebiet regelt, welche Gerichte in einem Streitfall aus einem grenzüberschreitenden Vertrag zwischen Unternehmen zuständig sind, aber auch Vorfragen wie beispielsweise die Form der Zustellung einer Klageschrift, Modalitäten der Beweiserhebung und nicht zuletzt die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen aus einem Land in dem jeweiligen anderen Land.

Es gibt seit dem Wegfall der Verordnungen zur justiziellen Zusammenarbeit (u.a. Brüssel Ia-VO) einige internationale Abkommen oder bilaterale Staatsverträge, die in Teilbereichen als Auffanglösung angesehen werden können. So wird beispielsweise die Anwendbarkeit des Haager Gerichtstandsübereinkommens (an dem sowohl Deutschland wie auch Drittstaaten beteiligt sind) diskutiert. Das Lugano-Übereinkommen, das in diesem Zusammenhang häufig erwähnt wird und welches noch die größte Ähnlichkeit mit der Brüssel Ia-Verordnung aufwies, gilt im Verhältnis zum Vereinigten Königreich nicht. Zwar hat das Vereinigte Königreich einen Antrag auf Beitritt zum Lugano-Übereinkommen gestellt, diesem Antrag haben aber bisher nur die Schweiz, Island und Norwegen zugestimmt und die Europäische Union gerade nicht. Diese rechtliche Situation führt dazu, dass in Zukunft bei der Frage des maßgeblichen Gerichtstands auch wieder stärker die nationalen Zivilprozessrechte in den Blick zu nehmen sind. Immerhin kann man feststellen, dass zumindest vertragliche Gerichtstandvereinbarungen von Gerichten der Europäischen Union weiterhin nach dem Maßstab der Brüssel Ia-Verordnung beurteilt werden und damit grundsätzlich zulässig sind. Die wichtigste Empfehlung für die Vertragsgestaltung lautet, auf jeden Fall eine Gerichtstandvereinbarung zu treffen. 

Letztlich wird aber durch den Umstand, dass zivilverfahrensrechtliche Fragestellungen im Verhältnis zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich nur noch bruchstückhaft geregelt sind (unter anderem wird die Anwendung von Vorschriften des Deutsch-Britischen Abkommens über den Rechtsverkehr aus dem Jahre 1928 (!) ins Gespräch gebracht), der Abschluss von Schiedsverfahrensvereinbarungen bzw. Schiedsgerichtsklauseln in einem Vertrag größere Bedeutung als in der Vergangenheit erfahren. Denn die Vereinbarung von Schiedsgerichtsklauseln sowie die Durchsetzung von Schiedssprüchen ist durch den Brexit in keiner Weise berührt; insoweit ist das New Yorker Schiedsübereinkommen (1958) maßgeblich.

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