Gerichtsstandsvereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Wirtschaftliche Betätigungsfelder und Märkte, die über Ländergrenzen weit hinausgehen, sind für Unternehmen jeglicher Größe keine Ausnahme mehr, sondern schlicht die Regel. Hierbei stellt sich schnell eine ebenso praktische wie bedeutsame Frage: Welches Gericht ist zuständig, wenn es zum Streit kommt?
Eine Lösung hierfür im kaufmännischen Verkehr können Gerichtsstandsvereinbarungen in AGB sein.
Sie schaffen Planungssicherheit und über sie lässt sich vermeiden, vor einem Gericht im Ausland verklagt zu werden.
Doch wie steht es um die Rechtmäßigkeit solcher Gerichtsstandsvereinbarungen in AGB?
Rechtlicher Rahmen auf nationaler Ebene
Im deutschen Recht ist eine Gerichtsstandsvereinbarung zwischen Unternehmen gem. § 38 Abs. 1 ZPO grundsätzlich zulässig.
Der Gerichtsstand kann dabei auch wirksam als Klausel innerhalb von AGB vereinbart werden, sofern die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurden (§ 305 Abs. 2 BGB), die Gerichtsstandsklausel nicht überraschend ist (§ 305c BGB) und keine unangemessene Benachteiligung darstellt (§ 307 BGB).
Im kaufmännischen Verkehr gelten Gerichtsstandsklauseln in AGB als üblich, sind daher weder überraschend, noch unangemessen; sie sind überwiegend rechtmäßig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Gerichtsstandsklausel ohne Bezug zum Vertrag oder zu den Parteien einen entfernten Gerichtsstand begründet oder besonders versteckt platziert ist.
Rechtlicher Rahmen im europäischen Kontext
Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten innerhalb der EU richtet sich die Zuständigkeit nach der Brüssel-Ia-VO (EU-Verordnung Nr. 1215/2012).
Ohne Gerichtsstandsvereinbarung gilt: Ein Unternehmen kann an seinem Sitz verklagt werden – Art. 4 Abs.1, 63 Brüssel Ia-VO.
Art. 25 der Brüssel Ia-VO erlaubt hiervon wiederum ein Abweichen mittels Gerichtsstandsvereinbarung und dies ist auch innerhalb von AGBs möglich.
Im Unterschied zum deutschen Recht kennt die europäische Verordnung allerdings keine inhaltliche Angemessenheitskontrolle; sie stellt stattdessen primär auf den tatsächlichen Konsens ab. Der EuGH verlangt in diesem Sinne, dass eine Zustimmung zu einer Gerichtsstandsklausel klar und eindeutig feststeht, was bei AGB insbesondere eine wirksame Einbeziehung und Erkennbarkeit der Klausel voraussetzt.
Für den praktisch wichtigsten Fall, nämlich die elektronische Einbeziehung einer in AGB enthaltenen Gerichststandsklausel hat der EuGH in seinem Urteil vom 21.05.2015 - C-322/14 („El Majdoub“) entschieden:
Eine in AGB mit Hilfe des sogenannten „click wrapping“ (AGB per anklickbarem Link) einbezogene Gerichtsstandsvereinbarung ist wirksam, wenn
- die AGB speicher- und ausdruckbar sind, sowie
- der Link klar sichtbar ist.
Es lässt sich damit festhalten; der EuGH schützt nicht vor „unfairen“ Klauseln, sondern mehr vor tatsächlich nicht vereinbarten Klauseln. Gerichtsstandsklauseln in AGB sind im unternehmerischen Verkehr damit unionsrechtlich weitgehend zulässig, scheitern in der Praxis aber häufig an fehlender Transparenz oder nicht nachweisbarem Konsens.