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Gerichtsstandsvereinbarungen in AGB – ein Ritt auf der Rasierklinge

31/03/2023
| Dr. Thomas Rinne, Johannes Brand, LL.M.
Gerichtsstandsvereinbarungen in AGB – ein Ritt auf der Rasierklinge

Die rechtssichere Verwendung von AGB im grenzüberschreitenden Geschäft ist eine Herausforderung. Nicht selten fehlen selbst in mittelständischen und größeren Unternehmen die Abläufe und Prozesse, um den Vertrieb rechtssicher zu gestalten. Angebote und Auftragsbestätigungen werden aus ERP- und CRM-Systemen heraus erstellt, aber die korrekte Einbeziehung und Durchsetzung der eigenen AGB wird häufig stiefmütterlich behandelt.

Besonders gravierend wirkt sich das auf Gerichtsstandsvereinbarungen aus, die häufig in AGB enthalten sind. Das Ziel ist üblicherweise, Gerichtsverfahren am eigenen Sitz zu führen. Möglicherweise sind auch Schiedsklauseln oder Verfahren im Ausland die bessere Wahl. Für Schiedsklauseln sprechen Schnelligkeit, Vertraulichkeit und Vollstreckbarkeit. Für Verfahren im Ausland mögen im Einzelfall ebenfalls gewichtige Gründe sprechen, beispielsweise eine bessere Vollstreckbarkeit oder ein schnelleres Verfahren.

In vielen Fällen wollen Unternehmen aber Verfahren im Heimatland führen. Dafür spricht vor allem die einfachere Einbindung der anwaltlichen Berater, die den Sachverhalt und das Unternehmen häufig schon kennen, die Vertrautheit mit dem Rechtssystem, Verfügbarkeit von Zeugen und Urkunden (die nicht übersetzt werden müssen) und der Wegfall von Reiseerfordernissen.

Die Wahl der richtigen Gerichtsstands- oder Schiedsklausel erfordert schon ein Minimum an Auseinandersetzung mit dem Thema. Wenn nun aber diese Überlegungen schon alle einmal angestellt wurden, scheitert die Durchsetzung der Gerichtsstandsklausel in AGB dennoch nicht selten. Warum?

Zum einen werden AGB häufig nicht ordentlich einbezogen. Im grenzüberschreitenden Bereich reicht ein Verweis in der E-Mail-Signatur auf die eigenen AGB ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf Lieferschein oder Rechnung. Zwar hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) kürzlich festgestellt, dass ein Verweis auf die eigenen AGB in einem Hyperlink genügt (vgl. hierzu unseren Artikel im Newsletter Recht & Steuern, 02/23), aber die Einbeziehung im grenzüberschreitenden Bereich ist immer noch eine delikate und anspruchsvolle Angelegenheit, die sauber geplant werden sollte.

Zum anderen scheitert die Durchsetzung der Gerichtsstandsklausel häufig an dem sog. „battle of forms“. Darunter versteht man widerstreitende AGB, also die Bezugnahme beider Vertragsparteien auf ihre eigenen AGB. Welche sich dann durchsetzen, hängt von einer Reihe von Faktoren ab. Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung scheitert in diesem Szenario aber meistens.

Gerichtsstandsklauseln im grenzübschreitenden Bereich sind ein Ritt auf der Rasierklinge. Scheitert ihre Einbeziehung (an Kleinigkeiten), entsteht zunächst große Rechtsunsicherheit und ein Verfahren muss vielleicht im Ausland geführt werden. Es helfen sauber geplante Abläufe im Vertrieb. Das nennt sich Vertragsmanagement und umfasst die Implementierung eines sauberen Prozesses, um rechtssicher und effizient Verträge zu schließen.

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