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Genehmigung der Dividendenausschüttung nach dem „Pro-Kopf“-Prinzip in spanischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung

30/09/2021
| Christian Krause Moral, Anna Villaronga
Genehmigung der Dividendenausschüttung nach dem „Pro-Kopf“-Prinzip in spanischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Die Registerrichterin des Handelsregisters hatte die Eintragung der strittigen Satzungsklausel zunächst abgelehnt. Doch die Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentlichen Glauben (Dirección General de Seguridad Jurídica y Fe Pública) lässt nun die abgelehnte Satzungsklausel zu, die mit dem Prinzip der Proportionalität zwischen dem Anteil der Gesellschafter am Stammkapital und den ausgeschütteten Dividenden bricht und stattdessen die „Pro-Kopf-Ausschüttung“ festlegt.

Diese eindeutige Auslegung kam im Wege eines Rechtsmittels gegen die Einschätzung der Registerrichterin. Aus ihrer Sicht liefe diese Klausel den Bestimmungen des Artikels 275 des spanischen Kapitalgesellschaftsgesetzes (Ley de Sociedades de Capital, LSC) zuwider, da der Artikel zwar grundsätzliche eine von der zur Beteiligung am Stammkapital proportionalen Ausschüttung abweichende Regelung zulasse, allerdings nur durch die Ausgabe von Vorzugsbeteiligungen gemäß Artikel 184.2.2 der spanischen Handelsregisterordnung (RRM). Die Generaldirektion hat nun die ursprüngliche Klassifizierung aufgehoben und dieser Entscheidung drei Hauptargumente zu Grunde gelegt:

Zunächst stellt die Generaldirektion auf die Vertragsfreiheit der Gesellschafter, als elementarem Element der Beziehungen zwischen Gesellschaftern, nach Artikel 28 LSC ab. Diese gestattet die Aufnahme aller Bedingungen, sowohl in der Gründungsurkunde als auch in der Satzung, die die Gründungsgesellschafter für angemessen halten, solange diese Bedingungen nicht gegen Gesetze oder die merkmalsgebenden Grundprinzipien der Gesellschaftsform verstoßen.

Ferner ist sie der Auffassung, dass die Bestimmungen des Artikels 184.2.2 RRM nicht als einziges, durch Artikel 275 LSC zugelassenes Rechteungleichgewicht ausgelegt werden dürften. Eine solche Auslegung nach dem Numerus-Clausus-Prinzip würde andere, ausdrücklich im LSC aufgenommene Verbote vollkommen unnötig werden lassen, wie beispielsweise die Gesetzesvorschrift, die die Schaffung von Geschäftsanteilen untersagt, die zum Bezug von Zinsen „gleich welcher Bestimmungsform“ berechtigt. Hier wird klar die Schaffung einer bestimmten Art von Geschäftsanteilen mit konkreten Rechten verboten.

Zuletzt lässt die Generaldirektion die Möglichkeit zu, dass die Satzung die Dividendenausschüttung pro Kopf aufnimmt, da diese nicht das Verbot des Ausschlusses eines oder mehrerer Gesellschafter von den Gewinnen oder Verlusten verletze.

Daraus lässt sich schließen, dass die Vertragsfreiheit eine entscheidende Rolle bei den Beziehungen zwischen Gesellschaftern einer Gesellschaft, gleich welcher Form, spielt. Sie macht das Eingehen von Vereinbarungen möglich, deren einzige Beschränkung das Nichtverstoßen gegen zwingende Vorschriften und gegen die merkmalsgebenden Grundprinzipien jeder Gesellschaftsform ist, und die es hingegen den Gesellschaftern erlauben, die Gesellschaft an ihren Interessen und ihren Willen und – warum auch nicht? – an die Herausforderungen einer sich ständig verändernden Wirtschaft anzupassen.

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