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Gebrauch des Warenzeichens in Zeiten des Coronavirus

29/04/2020
| Patricia Ayala
Gebrauch des Warenzeichens in Zeiten des Coronavirus

Wenn eine nationale Marke eingetragen wird, sieht das Gesetz vor, dass sie entweder vom Markeninhaber selbst oder von einer bevollmächtigten Person benutzt werden muss. Der Grund für dieses Erfordernis, die eingetragene Marke zu benutzen, besteht darin, die Eintragung von Marken ohne Benutzung zu vermeiden und im Gegenzug die Eintragung neuer Marken zu verhindern, die sie wahrscheinlich benutzen wollen. Dies kann in Fällen geschehen, in denen sie einfach eine Marke mit einer Absicht eintragen lassen, die möglicherweise später nicht ausgeführt wird. Zu diesem Zweck sieht das Markengesetz vor, dass eine eingetragene Marke ab dem Zeitpunkt der Erteilung für einen ununterbrochenen Zeitraum von 5 Jahren verwendet werden muss. Wenn nachgewiesen wird, dass die Marke nicht wie im Gesetz festgelegt benutzt wurde, kann sie widerrufen werden. Es besteht die Möglichkeit, dass eine dritte Partei auf einem solchen Widerruf besteht, wenn sie versteht, dass das Erfordernis der Benutzung der Marke nicht erfüllt ist.

Aber was passiert in einem Alarmzustand? Wird dieser Zeitraum aufgrund der fehlenden Aktivität vieler Unternehmen ausgesetzt? Im Prinzip hätten wir es nicht mit einem langen Zeitraum zu tun, aber aufgrund der Zeit, die vergeht,  und die sich bei einigen Unternehmen noch mehr verzögern kann, wie es im Hotelbereich, in der Automobilindustrie oder bei der Gastronomie der Fall sein kann, kann sich diese Frage stellen, insbesondere wenn die Laufzeit von 5 Jahren in Kürze endet und die Marke nicht benutzt wird. Nun, das Markengesetz selbst sieht in Artikel 39.1 eine Ausnahme vor, "es sei denn, es gibt Gründe, die die Nichtbenutzung rechtfertigen". In Absatz 5 desselben Artikels heißt es weiter: "Behindernde Umstände, die vom Willen des Inhabers unabhängig sind, wie Einfuhrbeschränkungen oder andere behördliche Auflagen für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, werden als Gründe anerkannt, die die Nichtbenutzung der Marke rechtfertigen". Höhere Gewalt könnte daher als rechtfertigende Ursache geltend gemacht werden, doch muss dies von Fall zu Fall erfolgen, da dies nicht auf eine Marke zutrifft, die bis zu einem Alarmzustand ununterbrochen benutzt wurde, wie auf eine Marke, die möglicherweise wenig oder gar nicht benutzt wurde und kurz vor dem Erlöschen steht, wobei höhere Gewalt aufgrund eines Alarmzustands als rechtfertigende Ursache geltend gemacht werden kann.

In jedem Fall muss daher einzeln entschieden werden, ob eine Marke für verfallen erklärt wird, weil sie nicht benutzt wurde, wie es das Markengesetz vorsieht.

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