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Geänderte Rechtsprechung zur Gemeinschaft nach Bruchteilen im Umsatzsteuerrecht

28/02/2019
| Frank Behrenz
Geänderte Rechtsprechung zur Gemeinschaft nach Bruchteilen im Umsatzsteuerrecht

In einem jüngst veröffentlichten Urteil von 22.11.2018 (BFH V R 65/17) hat der Bundesfinanzhof unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass eine sog. Gemeinschaft nach Bruchteilen, bei der ein Recht mehreren natürlichen oder juristischen Personen gemeinschaftlich zusteht (wie z.B. bei der Gemeinschaft der Miteigentümer eines Grundstücks), nicht Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn sein kann.
Als Unternehmer seien vielmehr die jeweiligen Mitglieder der Gemeinschaft anzusehen, die anteilig die von ihnen erbrachten Leistungen (z.B. Vermietung des gemeinschaftlichen Grundstücks) zu versteuern hätten.
Korrespondierend seien beim Bezug von Leistungen für das gemeinschaftliche Recht stets die jeweiligen Mitglieder der Gemeinschaft als Leistungsempfänger zum Abzug der nach Maßgabe ihrer Beteiligung anteilig auf sie entfallenden Vorsteuer berechtigt. Das Recht auf Vorsteuerabzug könne sich hierbei gleichermaßen aus der eigenunternehmerischen Verwendung des gemeinschaftlichen Rechts durch das jeweilige Mitglied oder aus einem gemeinsamen Handeln der Mitglieder der Gemeinschaft durch gemeinsame Nutzung des Rechts gegenüber Dritten ergeben. Umsatzsteuerlich sei Unternehmer im Sinne von § 2 UStG nur derjenige, der selbst entgeltliche Leistungen erbringe, wobei sich die Person des Leistungserbringers nach den der Leistung zugrundeliegenden Rechtsverhältnissen bestimme.
Zivilrechtlich könne eine Gemeinschaft nach Bruchteilen (§§ 741 ff. BGB) aber keine Trägerin von Rechten und Pflichten sein und damit weder selbst noch durch Vertreter am Rechtsverkehr teilnehmen. Gläubiger einer von der Gemeinschaft zu erbringenden Leistung seien gemäß §§ 420, 432 BGB vielmehr die Mitglieder der Gemeinschaft. Verfahrensrechtlich könne sowohl auf der Eingangsseite als auch auf der Ausgangsseite eine verbindliche Aufteilung auf die Mitglieder der Gemeinschaft über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erreicht werden.

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