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Für Führungskräfte relevante steuerliche Neuerungen des Startup-Gesetzes

30/11/2022
| Carlos Fernández
Für Führungskräfte relevante steuerliche Neuerungen des Startup-Gesetzes

Der Gesetzesentwurf zur Förderung der Start-up-Branche befindet sich in der Endphase des parlamentarischen Verfahrens und wird voraussichtlich noch Ende 2022 in Kraft treten und damit das erste Start-up-Gesetz in der Europäischen Union werden. Das Gesetz wird eine Reihe von Neuerungen mit sich bringen, die für Führungskräfte von Interesse sind, insbesondere im steuerlichen Bereich.

Im Mittelpunkt des Start-up-Gesetzes steht das Konzept der "aufstrebenden Unternehmen", für die die meisten der enthaltenen Maßnahmen gelten. Um als aufstrebendes Unternehmen eingestuft zu werden, muss das Unternehmen von der ENISA als solches zertifiziert werden und eine Reihe von Anforderungen erfüllen, u. a. dass seit seiner Gründung nicht mehr als 5 Jahre vergangen sind (7 Jahre im Falle von Unternehmen in den Bereichen Biotechnologie, Energie, Industrie und anderen strategischen Sektoren oder solche, die eigene Technologie entwickelt haben), dass sich sein Hauptsitz und mindestens 60 % seiner Belegschaft in Spanien befinden, dass es ein innovatives unternehmerisches Projekt mit einem skalierbaren Geschäftsmodell entwickelt und dass sein Umsatz 10 Millionen Euro pro Jahr nicht übersteigt.

Unter den mit dem Start-up-Gesetz eingeführten Steuervergünstigungen sticht die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Sonderregelung für entsandte Arbeitnehmer, des so genannten "Beckham-Gesetzes", hervor. Bislang war diese Regelung Arbeitnehmern vorbehalten, die in Spanien einen neuen Arbeitsvertrag abschließen oder auf Anordnung des Arbeitgebers nach Spanien entsandt werden, sowie Geschäftsführern von Unternehmen mit einer Beteiligung von weniger als 25 % am Kapital. Mit der Reform können nun auch bestimmte Selbstständige (die eine unternehmerische Tätigkeit ausüben werden, für die ein positives Gutachten der ENISA vorliegt, oder die als hochqualifizierte Fachkräfte Dienstleistungen für aufstrebende Unternehmen erbringen) diese Regelung in Anspruch nehmen, sowie Arbeitnehmer, die im Homeoffice aus Spanien arbeiten (d. h. ohne dass ihre Entsendung von ihrem Unternehmen angeordnet wurde), Geschäftsführer von Unternehmen, unabhängig von ihrer Beteiligung und ihre jeweiligen Ehegatten und Kinder unter 25 Jahren oder mit Behinderungen. Außerdem wurde die Zahl der Jahre, in denen der Arbeitnehmer vor der Entsendung keinen steuerlichen Wohnsitz in Spanien gehabt haben darf, von 10 auf 5 reduziert.

Das Startup-Gesetz verbessert auch die steuerliche Behandlung von Vergütungen, die auf der Überlassung von Aktien oder Beteiligungen an Mitarbeiter von Startups beruhen (Aktienoptionen “Stock options”): Sie sind bis zu einer Höhe von 50.000 € pro Jahr und Mitarbeiter (12.000 € für andere Unternehmen) steuerfrei, und für den darüber hinausgehenden Betrag ist ein Steueraufschub von bis zu 10 Jahren möglich.

Schließlich wurde der auf die Einkommensteuer anwendbare Abzug für Investitionen in neue oder kürzlich gegründete Unternehmen (unabhängig davon, ob es sich um Start-Ups handelt oder nicht) verbessert und von 30 % auf 50 % des Investitionsbetrags angehoben, wobei der Höchstbetrag 100.000 € beträgt (vorher 60.000 €).

Kategorien:
CEO

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