Fünf Gründe für vertragliche Schiedsgerichtsvereinbarungen
Auch wenn es vielen Unternehmern wie eine lästige Förmlichkeit erscheint, Klauseln zum Gerichtsstand oder – alternativ – Schiedsgerichtsklauseln, sind insbesondere in internationalen Wirtschaftsverträgen unerlässlich. Denn davon, wo und nach welchen Regeln ein Rechtsstreit zu entscheiden ist, kann häufig dessen Ergebnis abhängen.
Häufig werden reflexartig Gerichtsstandsvereinbarungen für staatliche Gerichte geschlossen, ohne dass sich die Vertragsparteien wirklich Gedanken darüber gemacht haben, welche Alternativen es dazu gäbe. In diesem Zusammenhang ist vor allen Dingen an Schiedsgerichtsklauseln zu denken. Es gibt viele Vorurteile gegenüber Schiedsgerichten und eines davon sind die damit vermeintlich verbundenen höheren Kosten. Abgesehen davon, dass die Prozesskosten ihrerseits von der Eigenart des Rechtsstreits, nicht zuletzt natürlich auch von dem Streitwert abhängen, gibt es eine Reihe von nicht zu unterschätzenden Vorzügen eines Schiedsverfahrens im Vergleich zu einem Verfahren vor einem staatlichen Gericht:
1. Die Parteien können den Schiedsort und die Schiedsregeln vollkommen frei wählen, z.B. in einem Drittland, mit dem weder der Vertrag noch die Parteien irgendeine Verbindung haben.
2. Die Sprache des Schiedsverfahrens kann frei gewählt werden, z.B. Englisch; aber auch jede andere Sprache, auf die sich die Parteien einigen, kommt in Betracht.
3. Schiedsverfahren sind im Unterschied zu Verfahren vor staatlichen Gerichten unter größtmöglicher Vertraulichkeit durchführbar. Dies kann insbesondere dann relevant sein, wenn Gegenstand der Auseinandersetzung Betriebsgeheimnisse oder sonst sensible Informationen eines Unternehmens sind oder werden können.
4. Die meisten Schiedsordnungen sehen vor, dass ein Schiedsspruch innerhalb relativ kurzer Frist gefällt werden muss (z.B. sechs Monate nach Zeichnung der sogenannten Terms of Reference nach den ICC-Schiedsregeln). Auch wenn die tatsächliche Dauer von Schiedsverfahren meistens länger ist, liegt ein Vorteil darin, dass es im Schiedsverfahren nur eine Instanz gibt und nicht bis zu drei Instanzen wie sie die meisten staatlichen Zivilprozessordnungen vorsehen.
5. Selbst das Argument, Schiedsverfahren seien teurer als Verfahren vor staatlichen Gerichten trifft nicht zwingend zu. Nicht zuletzt die Konzentration auf eine Instanz führt häufig dazu, dass Schiedsverfahren jedenfalls nicht teurer sind als staatliche Verfahren, von der erheblich längeren Zeitdauer bei staatlichen Verfahren einmal ganz abgesehen.
Auch Schiedsgerichtsklauseln unterliegen Formvorschriften, die von großer Bedeutung sind. Denn nur wirksam vereinbarte Klauseln erlauben auch den Gang zum Schiedsgericht. Wenn dies nicht beachtet wird, kann es schon über die Frage der Wirksamkeit einer solchen Klausel zu einem Rechtsstreit kommen. Dies ist dann natürlich außerordentlich kontraproduktiv.