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Formular „modelo 720“

28/04/2017
| Annette Sauvageot
Formular „modelo 720“

Mit Ahndungen von Verstößen gegen spanisches Steuerrecht und mit dessen Bußgeldkatalogen konfrontiert, muten die deutschen Regelungen vergleichsweise milde an. Verspätungszuschläge ab 5%, Bussgelder iHv wenigstens 50% der Steuerschuld wenn das Finanzamt von sich aus eine Steuer festsetzt – nur reduzierbar, wenn kein Rechtsmittel eingelegt wird in der Sache und gegen die Sanktion - und mehr als 100 % der zu erklärenden Beträge bei Unterlassungen/Fehlern beim berühmt berüchtigten Formular 720. Insbesondere letzteres wirkt, freundlich formuliert, drakonisch, wenn man bedenkt, dass die Meldungen unter dem „modelo 720“ rein deklaratorischen Charakter haben, eine Steuerverkürzung direkt durch Falsch- oder Nichtangabe also gar nicht vorliegen kann.

Die Europäische Kommission hatte am 15.2.2017 die spanische Regierung aufgefordert, sich bezüglich der offenbar unverhältnismäßigen Sanktionen, die bei Fehlern in der besagten Erklärung 720 verhängt werden können, dahingehend zu äußern, wie diese die Bußgelder zu mildern gedenke, anderenfalls ein Verfahren vor dem EuGH gegen Spanien eingeleitet werden könne. Zwei Monate Frist wurden der spanischen Regierung für eine Antwort eingeräumt. Diese ist mithin um, aber per heute ist keine Antwort erfolgt. Wir können dem spanischen Staat nur wünschen, dass die Kommission Fristen großzügiger handhabt als er selbst gegenüber seinen Bürgern.

Verfassungsrechtlich bedenklich sind die Bußgelder nicht nur per se wegen ihrer Höhe von fast enteignungsgleichem Charakter. Eine Verjährungstatbestand existiert nicht – anders als bei schwersten Straftaten – und: durch die hohen Bußgelder werden in Spanien Ansässige von Auslandsinvestitionen in der EU abgeschreckt.

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