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Formular 720: Der Europäische Gerichtshof erklärt die Sanktionsregelung bei der Meldung von Auslandsvermögen für rechtswidrig

28/02/2022
| Sandra Sariego
Formular 720: Der Europäische Gerichtshof erklärt die Sanktionsregelung bei der Meldung von Auslandsvermögen für rechtswidrig

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in seinem Urteil vom 27. Januar 2022 erklärt, dass die spanische Gesetzgebung, die die Verpflichtung zur Auskunft über im Ausland befindliche Vermögenswerte und Rechte regelt (Formular 720), gegen EU-Recht verstößt.

Der EuGH ist insbesondere der Ansicht, dass die eingeführten Änderungen unverhältnismäßig sind und eine Beschränkung der Grundfreiheit des freien Kapitalverkehrs bedeuten.

Es sei daran erinnert, dass mit dem genannten Gesetz in den Verordnungen über die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer folgende Sanktionen eingeführt wurden:

  1. Geldstrafen zwischen 100 und 5.000 Euro pro Angabe oder Datensatz, mindestens jedoch 1.500 bzw. 10.000 Euro für nicht oder verspätet eingereichte Erklärungen oder für Erklärungen mit falschen, unvollständigen oder ungenauen Angaben;
     
  2. Die Betrachtung von nicht oder verspätet deklarierten Beträgen als "ungerechtfertigte Kapitalerträge" in den entsprechenden Einkommensteuer- und Körperschaftsteuererklärungen, mit anschließender Besteuerung der Einkünfte, es sei denn, der Steuerpflichtige kann nachweisen, dass die Vermögenswerte und Rechte mit bereits angegebenen Einkünften oder zu einem Zeitpunkt erworben wurden, als der Steuerpflichtige als Nichtansässiger galt.
    Zusätzlich zur Anrechnung der Einkünfte als "ungerechtfertigter Kapitalgewinn" in der Einkommensteuer- und Körperschaftssteuererklärung kann die Steuerbehörde eine Strafe in Höhe von 150 % des sich aus dieser Anrechnung ergebenden Betrags verhängen.

Nach Ansicht des EuGHs handelt es sich dabei zweifellos um eine unverhältnismäßige und ungerechte Regelung, nicht nur wegen der Beträge, die sich aus der Anwendung der Sanktionsregelung ergeben könnten (die bis zu 150 % der nicht gezahlten Steuerschuld betragen können), sondern auch, weil das Königreich Spanien mit dieser Regelung:

  1. stets davon ausgeht, dass der Steuerpflichtige in betrügerischer Absicht gehandelt hat, ohne den Beweis des Gegenteils zuzulassen, was über den mit dem Gesetz 7/2012 verfolgten Zweck und jedes Ziel der Bekämpfung von Betrug und Steuerhinterziehung hinausgeht;
  2. der Steuerverwaltung erlaubt, ohne zeitliche Begrenzung Sachverhalte zu prüfen und zu regeln, die bereits verjährt sein könnten, was gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt.

Unserer Meinung nach ist das Urteil des EuGHs absolut sinnvoll, nicht nur, weil es eine Reduzierung der möglichen Strafen bedeutet, sondern auch, weil es eine neue Phase in den Beziehungen zwischen den Steuerpflichtigen und der Steuerverwaltung einleitet, die von nun an in der Lage sein werden, die entsprechenden Meldungen von Vermögenswerten und Rechten im Ausland abzugeben, ohne Strafen befürchten zu müssen.

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