Flexiblere Bedingungen für die Sonderbesteuerung von Wohnungsvermietung
Der spanische oberste Gerichtshof hat in seinem kürzlich ergangenen Urteil eine der größten Unsicherheiten für Unternehmer in Spanien ausgeräumt. Für die Anwendung der Sonderbesteuerung bei Wohnungsvermietung, so das Gericht, ist nun nicht mehr ein Vollzeit-Angestellter erforderlich, der die Vermietung der Wohnungen verwaltet. Das Sonderbesteuerungsverfahren ermöglicht eine Gutschrift von 85% der Einkünfte aus der Vermietung, der tatsächliche Steuersatz läge somit bei ca. 4%.
Zu den Bedingungen dieses Sonderverfahrens gehört, dass es sich bei der Vermietung um die Haupttätigkeit handeln muss, dass mindestens acht Wohnungen verwaltet werden müssen und dass diese zumindest für drei Jahre auf dem Vermietungsmarkt sein müssen.
Zusätzlich dazu forderte die spanische Steuerbehörde, dass eine Person in Vollzeit angestellt sein musste, so wie es das spanische Einkommensteuergesetz für Einzelpersonen vorsieht - bisher eine der Hürden für die Anwendung dieser Steuervergünstigung. Diese Auslegung der Steuerbehörde wurde von unterschiedlichen Gerichtshöfen Autonomer Regionen bestätigt. Seit 2019 wichen neuere Urteile jedoch immer wieder von dieser Auslegung ab, bis diese Sache schließlich vom spanischen obersten Gerichtshof entschieden wurde.
In seiner Entscheidung der Kassationsbeschwerde hat der oberste Gerichthof nun entschieden, dass die Bedingungen der Einkommensteuer (die Anstellung einer Person) nicht auf die Körperschaftsteuer für die Anwendung dieser Sonderbesteuerung übertragbar ist. Für Unternehmer ist die Anwendung somit schließlich mit weniger Kosten verbunden. Zwar nimmt das Urteil Bezug auf die vorherige Fassung des Körperschaftsteuergesetzes, wir gehen jedoch davon aus, dass die Auslegung auf die Neufassung des Gesetzes von 2014 anwendbar ist. Eine positive Entwicklung für die Anziehung von Investitionen in Wohnraumvermietung.