Flexibilität des spanischen familiengerichtlichen Verfahrens gegenüber neuen Begehren der Parteien
Im Zivilverfahren gilt der Grundsatz der Kongruenz von Urteilen. Das bedeutet, dass Entscheidungen nicht nur klar und präzise sein müssen, sondern auch auf sämtliche Anträge der Parteien im Rechtsstreit eingehen müssen, ohne über Fragen zu entscheiden, die von Anfang an nicht beantragt wurden. Andernfalls könnte dies zu einer Benachteiligung der anderen Partei führen, die keine Möglichkeit hatte, hierzu Stellung zu nehmen.
Das Familienrecht weist jedoch besondere Merkmale auf. Da es auf den Schutz der Interessen von Minderjährigen und besonders schutzbedürftigen Personen ausgerichtet ist, können jederzeit neue Tatsachen vorgebracht werden. Zudem können Beweise erhoben werden, die vom Gericht angeordnet wurden, und der Richter kann die Parteien sogar auffordern, ihre Anträge neu zu formulieren, um sowohl den Anforderungen des rechtlichen Gehörs als auch dem Interesse der Minderjährigen gerecht zu werden.
Zusammenfassend sollte der Grundsatz der prozessualen Flexibilität Vorrang vor dem Dispositionsgrundsatz haben, da ein öffentliches Interesse zugrunde liegt und menschliche Beziehungen nicht statisch sind. Während des Verfahrens können neue relevante Tatsachen oder Umstände auftreten, die berücksichtigt werden müssen.
Im vorliegenden Fall gab das erstinstanzliche Urteil dem Antrag der Mutter auf alleinige elterliche Sorge für die Tochter statt, obwohl dieser Antrag in der Klage nicht ausdrücklich gestellt worden war, sondern sich aus einem psychosozialen Gutachten ergab, das aufgrund der Konfliktsituation zwischen den Eltern erstellt wurde. Der Vater widersprach und legte Berufung wegen fehlender Kongruenz ein, da dieser Antrag nicht von Anfang an in der Klage enthalten gewesen sei, und hatte in der Berufung Erfolg.
Der Oberste Gerichtshof stellte jedoch in seinem jüngsten Urteil Nr. 265 vom 26. Januar 2026 ausdrücklich fest, dass in familienrechtlichen Verfahren die prozessuale Flexibilität Vorrang haben muss. Er erkannte eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz der Mutter und des minderjährigen Kindes, da das Interesse des Kindes durch einen unzulässigen Formalismus des Berufungsgerichts unangemessen zurückgestellt worden war. Dieses hatte dem Rechtsmittel des Vaters stattgegeben, weil der Antrag nicht im Klageantrag („suplico“) enthalten war. Daher ordnete der Oberste Gerichtshof an, dass das Berufungsgericht ein neues Urteil erlässt, in dem sämtliche Anträge – einschließlich der Regelung der elterlichen Sorge und des Sorgerechts für die Tochter – geprüft werden.