Fiskalvertretung in Spanien | LEX | Das deutsch-spanische Rechtsportal Direkt zum Inhalt

Fiskalvertretung in Spanien

30/09/2019
| Susana Arroyo
Fiskalvertretung in Spanien

Seit Jahren verpflichten die spanischen Steuerbehörden Firmen mit Sitz außerhalb der EU, die in Spanien tätig sein wollen, einen in Spanien ansässigen Steuervertreter zu benennen, der sie vor der Steuerverwaltung vertritt. Diese Verpflichtung bedeutet u.a. erhebliche zusätzliche Kosten für diese Unternehmen im Vergleich zu anderen EU-Unternehmen, denen diese Anforderung nicht auferlegt wird, und somit eine geringere Wettbewerbsfähigkeit auf dem Markt.

Und das liegt daran, dass eine solche Fiskalvertretung für den Vertreter bedeutet, dass er für seinen Vertretenen automatisch gesamtschuldnerisch haftet, falls dieser die entsprechenden Steuern nicht zahlt, was zweifellos die Möglichkeiten des Finanzamtes zur Eintreibung der Schulden vervielfacht. Angesichts dieses Dilemmas ist es nicht leicht, einen Vertreter auf dem Markt zu finden, der diese Verantwortung freiwillig übernehmen möchte, und wenn ja, wird er seine Ernennung nicht kostenlos annehmen, was erhebliche zusätzliche Kosten für die Firma mit sich bringt.

Angesichts dieser Situation und der Diskriminierung, dass der Vertreter seinen Sitz in Spanien haben muss, hat die EU-Kommission beschlossen, Spanien ein förmliches Ersuchen zur Aufhebung dieser Verpflichtung zu übermitteln. Das Hauptargument besteht darin, dass sie im Widerspruch zu den meisten der im EU-Vertrag vorgesehenen Freiheiten steht: Niederlassungsfreiheit, Freiheit der Arbeitnehmer und freier Kapitalverkehr, und all dies durch die Erhebung höherer Kosten für die außereuropäischen Steuerzahler, um sie von Investitionen oder Tätigkeiten in Spanien abzuhalten. Wenn Spanien innerhalb der nächsten zwei Monate nicht tätig wird, wird die Kommission entscheiden, ob sie den Europäischen Gerichtshof anruft.

Kategorien:

Hat Ihnen dieser Artikel gefallen?

Teilen Sie ihn in den sozialen Netzwerken!