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Finanzielle Anreize und Anforderungen für die Einführung einer Vier-Tage-Arbeitswoche

28/04/2023
| Sandra Schramm
Finanzielle Anreize und Anforderungen für die Einführung einer Vier-Tage-Arbeitswoche

„Nach Angaben der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung führen längere Arbeitszeiten nicht zu einer höheren Produktivität.“ So lautet es in der Einführung der Anordnung Orden ICT/1238/ 2022, vom 16. Dezember, welche Grundlage für die am 13. April 2023 veröffentlichte Ausschreibung für Anträge von Beihilfen für Projekte der Arbeitszeitverkürzung für kleine und mittelständische Industrieunternehmen in Spanien ist (Bundesanzeiger „BOE“ Nr. 88, 13. April 2023)

Ziel dieses finanziellen Anreizes ist die Steigerung der Produktivität in Industrieunternehmen durch Verringerung der Arbeitszeit. Unternehmen, die  Arbeitszeitverkürzungsmaßnahmen einführen möchten, haben ab dem 13. April 2023 einen Monat Zeit, die Anträge und erforderlichen Unterlagen einzureichen. Voraussetzung für das Antragsverfahren ist, dass das Unternehmen als kleines bzw. mittelständisches Unternehmen im industriellen nicht öffentlichen Sektor tätig und als solches in Spanien registriert ist.

Weitere Antragsvoraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen sind u.a.:

Die Reduzierung der Wochenarbeitszeit unbefristeter Vollzeitarbeitsverträge der Belegschaft des Unternehmens um mindestens 10 % für die Mindestdauer von zwei Jahren, wobei die vorgenannte Reduzierung nicht zu einer Lohnkürzung führen darf.

Die Anzahl der am Projekt beteiligten Arbeitnehmerinnen muss dem Anteil der Geschlechter der Belegschaft mit Vollzeitarbeitsvertrag entsprechen, wobei eine Abweichung von 10 % gestattet ist. Der Anteil der Arbeitnehmerinnen kann höher ausfallen, niemals darunter.

Es besteht des Weiteren eine Verpflichtung zu Organisations- und Ausbildungsmaßnahmen zur Optimierung der Arbeitszeit für die Dauer des Pilotprojekts und eine Feststellungspflicht der Entwicklung der Arbeitsproduktivität.

Sofern alle Vorgaben vom Unternehmen erfüllt werden, kann mit der Erstattung des Anteils der durch die Arbeitszeitverkürzung entstandenen Personalkosten im ersten Jahr wie folgt gerechnet werden:

Bei bis zu 10 Beschäftigten: 90 %

Bei 11 bis 52 Beschäftigten: 80 %

Bei 53 bis 249 Beschäftigten: 75 %

Zudem ist eine prozentuale Erstattung der Ausbildungskosten, Kosten für externe Kooperationen und internes Personal und Kosten für Berichte eines Wirtschaftsprüfers  bei  ordnungsgemäß nachgewiesenen Ausgaben geregelt.

Die maximale Summe der Beihilfe beträgt 200.000 EUR pro Unternehmen. An die Gewährung der Beihilfe sind eine Reihe weiterer Unternehmensverpflichtungen geknüpft, u.a. Informations- und Aufbewahrungspflichten von Unterlagen, Mitteilungspflichten usw. Die bereitgestellte Gesamtfördersumme der Ausschreibung ist allerdings auf  9.650.000 EUR beschränkt und wird in voller Höhe durch Mittel der Stiftung EOI gespeist, bei der auch die Anträge telematisch zu stellen sind.

Verbleibt abzuwarten, ob dieses Projekt Schule macht, denn es dient nicht nur der Förderung der Produktivität, sondern bildet darüber hinaus auch ein attraktives Mittel, um qualifizierte Arbeitnehmer an das Unternehmen zu binden.

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