Festlegung der anzuwendenden Kriterien auf die bei Hypothekenvollstreckungen nichtig erklärten vorzeitigen Fälligkeitsklauseln
Der Zivilsenat des spanischen Obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo) verkündete am 11. September ein Urteil, das eine der strittigsten Fragen des spanischen Hypothekenverfahrens löste: Es legt die Kriterien fest, die es einem Darlehensgeber gestatten, den Darlehensvertrag aufzulösen und so direkt die Hypothekenvollstreckung vorzunehmen.
Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung vertraten die Gerichte zwei entgegengesetzte Positionen: Die Erste argumentierte für eine Fortsetzung der Vollstreckung über die ergänzende Anwendung der nationalen Gesetzgebung nach Nichtigerklärung der Fälligkeitsklausel, die Zweite sprach sich für den Aufschub des Vollstreckungsverfahrens aus, um vorher zu einer Entscheidung zu gelangen.
Diesen automatischen Aufschub des Vollstreckungsverfahrens lehnt das genannte Urteil des Obersten Gerichtshofs ab. Gleichzeitig ermöglicht es die Substitution der missbräuchlichen Klausel durch eine Bestimmung zur vorzeitigen Fälligkeit, da es sich um eine Mussvorschrift des später erlassenen nationalen Rechtes handelt. Die vorzeitige Fälligkeit ist folglich dann begründet, wenn die notwendigen Bedingungen des Artikels 24 des Gesetzes 5/2019 vom 15. März zu Verträgen über Immobilienkredite erfüllt sind. Dieses Gesetz ermöglicht die vorzeitige Fälligkeit erst nach zwölf Monaten der Nichtzahlung. Räumungen nach weniger als zwölf Nichtzahlungen sind folglich auszusetzen. Der spanische Gesetzgeber folgt damit der Vorgabe des Gerichtshofs der Europäischen Union.