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Exportregelungen für Dual-Use Güter sollen verschärft werden

30/09/2016
| Katherina Viethmeier (Mag.Iur.)
Exportregelungen für Dual-Use Güter sollen verschärft werden

- Brüssel, 28. September 2016: Die Europäische Kommission schlägt modernisierte und verschärfte Ausfuhrkontrollen vor –

Was sind sogenannte Dual-Use Güter/ Güter mit doppeltem Verwendungszweck?

Als sogenannte Dual-Use Güter werden solche Wirtschaftsgüter bezeichnet, die sowohl zivilen als auch militärischen Zwecken dienen. Hierunter können beispielsweise Software und Technologie, Chemikalien, Toxine oder auch Sensoren fallen. Die Liste umfasst ein breites Spektrum. Die FAZ definierte in einem ihrer Artikel aus dem Jahr 2012 Dual Use „als Forschung, die zum Wohle der Menschheit betrieben wurde, in den falschen Händen aber zur Katastrophe führen kann“.

Dual-Use Güter unterliegen verschärften Exportkontrollen und müssen, sofern sie international oder national als solche gelistet sind, gesondert mit einer eindeutigen Ausfuhrlistennummer gekennzeichnet werden. Sobald Dual-Use Güter exportiert werden sollen, bedarf es einer gesonderten Genehmigung der national zuständigen Behörde.


„Wir leben in turbulenten Zeiten“

Cecilia Malmström, die Handelskommissarin der EU, fordert nun eine Verschärfung der Ausfuhrkontrollen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck. „Wir leben in turbulenten Zeiten. Die Wahrung des Friedens und der Schutz der Menschenrechte sind Kernziele der EU…“. Angesichts der militärischen Aktivitäten sowie der zahlreichen Anschläge der vergangenen Jahre, besteht laut EU-Kommission auch in diesem Bereich dringender Handlungsbedarf.

Abgezielt wird hierbei insbesondere auf eine Vereinfachung der Genehmigungs-verfahren durch EU-weite Export-Autorisierungen, die Sicherstellung eines EU-weiten einheitlichen Maßstabes der Kontrollen, und die Einführung zusätzlicher spezifischer Bestimmungen zur Verhinderung des Missbrauchs der Dual-Use Güter für terroristische Handlungen.

Über den Vorschlag der Kommission muss nun vom Rat und dem Europäischen Parlament im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens entschieden werden.

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