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EUIPO bejaht Verwechslungsgefahr zwischen Chanel und Jnanel

31/10/2025
| Vanessa-Ariane Guzek Hernando
EUIPO bejaht Verwechslungsgefahr zwischen Chanel und Jnanel

Das Europäische Markenamt (EUIPO) hat im September 2025 zugunsten des französischen Modehauses Chanel entschieden und den Widerspruch gegen die Anmeldung der Marke JNANEL vollständig bestätigt. Nach Auffassung des EUIPO besteht zwischen der Bezeichnung JNANEL und Chanels Wortmarke CHANEL eine Verwechslungsgefahr, weshalb die Eintragung abgelehnt wurde. Die Entscheidung betrifft Waren der Klasse 25 – darunter Mützen, Handschuhe, Schals und andere Bekleidungsstücke –, die mit den unter der Marke CHANEL vertriebenen Produkten identisch oder nahezu identisch sind. Das EUIPO folgte der Argumentation Chanels, wonach das Publikum annehmen könnte, beide Marken stammten aus demselben oder aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Grundlage war Artikel 8 Absatz 1 b) der EU-Markenverordnung (EUTMR), der eine Zurückweisung vorsieht, wenn wegen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Identität oder Nähe der Waren beim Verbraucher die Gefahr einer Verwechslung besteht – einschließlich der Möglichkeit, dass die Zeichen gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden.

Zur Beurteilung dieser Gefahr nimmt das EUIPO eine Gesamtbetrachtung vor, bei der mehrere Faktoren berücksichtigt werden: die visuelle, klangliche und begriffliche Ähnlichkeit der Zeichen, die Nähe der Waren, der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers sowie die Unterscheidungskraft der älteren Marke. Diese Elemente stehen in Wechselwirkung – ein hoher Grad an Warenähnlichkeit kann eine geringere Zeichenähnlichkeit ausgleichen und umgekehrt. Entscheidend ist der Gesamteindruck, den die Marken im Gedächtnis der Verbraucher hinterlassen.

Im konkreten Fall stellte das Amt fest, dass CHANEL und JNANEL jeweils aus sechs Buchstaben bestehen und in den letzten vier – „ANEL“ – übereinstimmen. Die unterschiedlichen Anfänge „CH“ und „JN“ seien zwar wahrnehmbar, reichten jedoch nicht aus, um die Nähe der Zeichen aufzuheben. Verbraucher nähmen Marken typischerweise als Einheit wahr, ohne ihre Bestandteile zu analysieren. Visuell sei die Ähnlichkeit unterdurchschnittlich, klanglich dagegen überdurchschnittlich, da beide Wörter denselben Rhythmus und dieselbe Endung teilen. Da weder CHANEL noch JNANEL für das französische Publikum eine Bedeutung haben, entfällt auch jeder begriffliche Unterschied. Die Unterscheidungskraft der älteren Marke wurde als normal eingestuft, auch wenn Chanel auf ihre Bekanntheit verwiesen hatte. Eine vertiefte Prüfung war nicht nötig, da der Widerspruch bereits aufgrund der inhärenten Stärke der Marke Erfolg hatte. Bei identischen Waren und durchschnittlicher Aufmerksamkeit könne schon eine moderate Zeichenähnlichkeit genügen, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen.

Das EUIPO wies die Markenanmeldung JNANEL daher in vollem Umfang zurück. Die Entscheidung verdeutlicht die strenge Linie des EUIPO im Luxus- und Modemarkt: Selbst kleine Abweichungen genügen nicht, wenn sich Marken in Klang, Struktur und Endung deutlich ähneln. Für Chanel bedeutet das Urteil einen weiteren Erfolg in der Verteidigung seiner Markenrechte – und ein klares Signal an Nachahmer, dass das Amt auch bei feinen Nuancen keine Kompromisse eingeht.

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