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EuGH zum Vorliegen eines Betriebsübergangs bei Übernahme des Kundenstamms einer Bank

29/11/2019
| Alberto Povedano
EuGH zum Vorliegen eines Betriebsübergangs bei Übernahme des Kundenstamms einer Bank

Die Annahme eines Betriebsübergangs i.S.d. Richtlinie 2001/23/EG kommt nach der Entscheidung des EuGH in der Rs. Dodič selbst dann in Betracht, wenn der Erwerber eines Finanzdienstleisters keine Betriebsmittel, sondern lediglich den Kundenstamm übernimmt (EuGH, 8.5.2019 – C-194/18).

Die Prüfung des Vorliegens eines Betriebsübergangs mit dem daraus resultierenden Arbeitnehmerschutz erfolgte im Folgenden Fall: Die Parteien des slowenischen Ausgangsverfahrens stritten über die Wirksamkeit einer Kündigung. Der Kläger war bei der beklagten Bank in der Abteilung für Investitionsdienstleistungen tätig. Die Beklagte entschied, diese Abteilung zu schließen und ihre Finanzinstrumente inkl. des verwalteten Kundenvermögens an eine andere Gesellschaft zu veräußern. Die Arbeitnehmer der Beklagten und weitere Betriebsmittel wurden nicht übertragen, weshalb dem Kläger gekündigt wurde. Damit waren auch die Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage zweifelhaft, die sich auf die Annahme eines Betriebsübergangs stützte. Die Kunden der Beklagten erhielten das Angebot, zukünftig von der Erwerberin betreut zu werden, welches zu 91% angenommen wurde. So stellte sich dem EuGH die Frage, ob die Übertragung des Kundenstamms einen Betriebsübergang darstellen kann, wenn der Übergang des Kundenstamms letztlich von der Entschei-dung der Kunden abhängt.

Der EuGH bejahte die Frage, weil ein identitätswahrender Übergang im Einzelfall auch von der konkret verfolgten wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs abhängt. Da die streitgegenständliche Abteilung für Investitionsdienstleistungen nicht von materiellen Aktiva geprägt werde, komme den immateriellen Betriebsmitteln bei der Abwägung besondere Bedeutung zu. Der Gerichtshof erachtete daher die Übertragung der Finanzinstrumente und weiterer kundenbezogener Aktiva als ausreichenden Anknüpfungspunkt für einen Betriebsübergang inkl. des daraus resultierenden Arbeitnehmerschutzes. Dass die Kundenübertragung von der Zustimmung der Kunden abhänge, sei unschädlich, da der Übergang tatsächlich weit überwiegend erfolgt sei.
 

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