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EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerpflicht der Vermietung von Betriebsvorrichtungen auf Grundstücken

29/10/2021
| Frank Behrenz
EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerpflicht der Vermietung von Betriebsvorrichtungen auf Grundstücken

Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder auf eine andere im Gesetz definierte Art und Weise lediglich vermögensverwaltend, nicht jedoch gewerblich tätig sind, können auf Antrag von der Gewerbesteuer befreit werden und unterliegen je nach Rechtsform nur der Einkommens- oder Körperschaftsteuer sowie dem Solidaritätszuschlag hierauf (vgl. hierzu unsere Beiträge in den Ausgaben September 2017 und November 2013 dieses Newsletters), die Mitvermietung von sog. Betriebsvorrichtungen auf Grundstücken (z.B. Industrieanlagen, eingebaute Ausstattungsgenstände etc.) führt hingegen zur Gewerbesteuerpflicht.

Umsatzsteuerlich ist die Vermietung von Grundstücken grundsätzlich steuerfrei soweit der Unternehmer nicht zulässigerweise zur Steuerpflicht optiert, was möglich ist, wenn der Leistungsempfänger Unternehmer ist und das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, was bei der Vermietung an Unternehmer, deren Leistungen selbst von der Umsatzsteuer befreit sind (wie z.B. Ärzte, Versicherungen oder Banken) nicht der Fall ist. Die Vermietung von Betriebsvorrichtungen ist demgegenüber steuerpflichtig, so dass sich die Frage stellt, ob diese nach dem sog. Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung ausnahmsweise als sog. unselbständige Nebenleistung wie die Vermietung des Grundstücks selbst (als Hauptleistung) umsatzsteuerfrei ist oder beide Vorgänge steuerlich getrennt zu betrachten sind.

Die deutsche Finanzverwaltung geht bei körperlichen Gegenständen, die nach deutschem Zivilrecht als wesentliche Bestandteile des Grundstücks anzusehen sind, also mit dem Grund und Boden fest verbundenen sowie allen zur Herstellung eines Gebäudes eingefügten Sachen, grundsätzlich von einer steuerpflichtigen Vermietung aus, lediglich für einen durch den BFH entschiedenen Einzelfall (V R 37/14 – Mitvermietung von Inventar eines Seniorenheims) wird eine Ausnahme gemacht (Abschnitt 4.12.1 Abs. 3 Satz 4 UStAE).

In der Rechtsprechung und im Fachschrifttum ist die Frage noch nicht abschließend geklärt und wird unterschiedlich beurteilt, wobei als Abgrenzungskriterien oft herangezogen wird, ob die Überlassung der Betriebsvorrichtungen bei wirtschaftlicher Betrachtung für den Leistungsempfänger im Vordergrund steht, weil diese das Gebäude für diesen erst betriebs- und benutzungsfähig machen. In einem jüngst veröffentlichten Beschluss vom 06.05.2021 (BFH V R 22/20) hat der Bundesfinanzhof nun dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung die Frage vorgelegt, ob die Steuerpflicht der Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen gemäß Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL nur die isolierte (eigenständige) Vermietung derartiger Vorrichtungen und Maschinen umfasst und im Rahmen einer zwischen denselben Parteien erfolgenden Gebäudeverpachtung (und als Nebenleistung zu dieser) nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL steuerfrei ist.

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