EuGH-Urteil zur Passivlegitimation für Rückgewähr im Insolvenzverfahren
In der EU haben die Mitgliedstaaten in ihren jeweiligen Rechtsordnungen Instrumente geschaffen, mit denen die Rechtshandlungen des Schuldners kurz vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefochten werden können, wenn sie seine Gläubiger benachteiligen. In der Praxis ist dies jedoch bei grenzüberschreitenden Transaktionen nicht immer einfach. Denn in solchen Fällen müssen die Vorschriften zur Bestimmung des anwendbaren Rechts oder der zuständigen Justizbehörde sowie die Auslegungsschwierigkeiten, die sich aus ihrer Anwendung ergeben, berücksichtigt werden.
Diese Problematik wurde in einem neueren Urteil des EuGH vom 14.03.2019 (Rechtssache C-695/17) aufgegriffen. Der EuGH hatte durch Auslegung der Richtlinie 2010/24/EU festzustellen, gegen wen die Klage auf Rückforderung von Beträgen zur Insolvenzmasse zu richten war (Passivlegitimation), die von der finnischen Verwaltung auf Ersuchen von estnischen Behörden von einem finnischen Unternehmen (nachdem dieses insolvent geworden war) beigetrieben worden waren. Der Insolvenzverwalter des finnischen Unternehmens meinte, der finnische Staat sei dadurch zum Nachteil der anderen Gläubiger unangemessen bevorzugt worden.
Der EuGH hat entschieden, dass der ersuchte Mitgliedstaat (Finnland) als Beklagter des Rückgewährverfahrens anzusehen ist, obwohl der finnische Staat die Vollstreckungshandlung nur im Auftrag von Estland vorgenommen hat. Wenn die Vollstreckungsmaßnahme erfolgreich angefochten wird, muss der ersuchende Mitgliedstaat (Estland), die entsprechenden Beträge anschliessend an Finnland zurückerstatten.