EuGH-Urteil: Die Einfuhrumsatzsteuer ist in dem Land abzuführen, in dem die Waren in den Wirtschaftskreislauf der EU eingehen
Die kürzliche Veröffentlichung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-7/20 halten wir für einen guten Zeitpunkt, um einige wesentliche umsatzsteuerliche Begriffe im Zusammenhang mit der Wareneinfuhr zu betrachten. In der genannten Sache klärte der EuGH die Frage, ob die Unionsvorschriften dahingehend auszulegen seien, dass die Einfuhrumsatzsteuer immer in dem Staat entsteht, in den die Waren eingeführt werden oder vielmehr an dem Ort, an dem ein Verstoß gegen die Zollvorschriften entdeckt wird, wie in dem vorgelegten Fall.
Mit dem Einfuhrbegriff beziehen wir uns hier auf die reine Einbringung einer Ware in das Gebiet der EU, sofern diese nicht in den freien Verkehr überführt wird. Eine Ware im freien Verkehr wird als Unionsware betrachtet, auf die nur die entsprechenden Zölle zu zahlen sind, sodass weder Umsatzsteuer noch Sondersteuern anfallen. Dieses System ist besonders dann interessant, wenn die Waren an einen anderen EU-Mitgliedstaat zum dortigen Verkauf weitertransportiert werden.
Wenn nun eine Ware nicht in den freien Verkehr überführt wurde, kann sie der Umsatzsteuer unterfallen, allerdings nicht in dem Land, in dem die Ware physisch eingeführt wurde, sondern dort, wo sie in den Wirtschaftskreislauf der EU eingegangen ist. Unter Eingang in den Wirtschaftskreislauf ist dabei die Wahrscheinlichkeit zu verstehen, dass die eingeführte Ware in dem betreffenden physischen Gebiet Gegenstand einer Vermarktung oder eines Verbrauchs sein könnte.
Bei Verletzung der Zollvorschriften kann die Umsatzsteuer bei Einfuhr in dem Land gefordert werden, in dem diese Verletzung untersucht wird, sofern die Ware in diesem Staat zu unternehmerischen oder persönlichen Zwecken „verbraucht“ wurden. Es zeigt sich also, dass mit dieser Rechtsprechung die Kontrolle der in die EU eingeführte Waren, die bei der jeweiligen Einfuhrzollstelle nicht korrekt deklariert wurden, für die Mitgliedsstaaten erleichtert wird. Ein Grund mehr, um ein besonderes Augenmerk auf die Einhaltung steuer- und zollrechtlicher Vorgaben zu legen.