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EuGH Entscheidung C-157/15 – unternehmerische Freiheit

30/03/2020
| Annette Sauvageot
EuGH Entscheidung C-157/15 – unternehmerische Freiheit

Im März 2017 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass eine unternehmensinterne Regel, die das sichtbare Tragen jedes politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens verbietet, keine unmittelbare Diskriminierung darstellt. Ein belgisches Unternehmen hatte einer als Rezeptionistin und Empfangsdame angestellten muslimischen Mitarbeitern das Tragen eines Kopftuches aufgrund betriebsinterner Regeln untersagt und diese entlassen, nachdem die Anweisung nicht befolgt wurde. 

Der Gerichtshof stellt fest, dass sich die interne Regel des Unternehmens auf das Tragen sichtbarer Zeichen politischer, philosophischer oder religiöser Überzeugungen bezieht und damit unterschiedslos für jede Bekundung solcher Überzeugungen gilt. Nach dieser Regel werden alle Arbeitnehmer des Unternehmens gleich behandelt, indem ihnen allgemein und undifferenziert u. a. vorgeschrieben wird, sich neutral zu kleiden. Den Akten, die dem Gerichtshof vorliegen, ist nicht zu entnehmen, dass die interne Regel auf die gekündigte Mitarbeiterin anders angewandt worden wäre als auf andere Arbeitnehmer. Folglich begründet eine solche interne Regel keine unmittelbar auf der Religion oder der Weltanschauung beruhende vorwerfbare Ungleichbehandlung im Sinne des EU Rechts. Der EuGH führt weiter aus, dass der Wunsch eines Arbeitgebers, seinen öffentlichen und privaten Kunden ein Bild der Neutralität zu vermitteln, insbesondere dann rechtmäßig ist, wenn nur die Arbeitnehmer einbezogen werden, die mit den Kunden in Kontakt treten. Dieser Wunsch gehöre nämlich zu der von der Charta anerkannten unternehmerischen Freiheit.

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