EuGH entscheidet über Schiedsvereinbarungen in Investitionsschutzabkommen
Das Transatlantische Freihandelsabkommen TTIP ist in aller Munde – das unter anderem, weil es Schiedsverfahren für Investoren vorsieht. Dieser sog. Investorenschutz bedeutet, dass Unternehmen, die in einem anderen Mitgliedsstaat des Abkommens investieren, bei Streitigkeiten mit jenem Staat ein nichtstaatliches Schiedsgericht anrufen können, anstatt eine Klage in dem jeweiligen Land vor den staatlichen Gerichten anhängig machen zu müssen. Hintergrund ist, dass Unternehmen häufig die Unwägbarkeiten einer fremden (Zivilprozess-) Rechtsordnung scheuen und deshalb private Schiedsgerichte bevorzugen. Solche Schiedsvereinbarungen in Staatsverträgen sind allerdings höchst umstritten. Der Deutsche Richterbund beispielsweise hat verlautbart, dass er entsprechende Schiedsklauseln als Bruch der deutschen Verfassung sieht.
In diesem Zusammenhang ist ein Verfahren vor dem I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) interessant. Dieser hat einen anhängigen Rechtsstreit zwischen der Slowakischen Republik und einer niederländischen Versicherungsgruppe dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt. Hintergrund ist folgender: Die Tschechoslowakei als Rechtsvorgänger der Slowakei hatte im Jahre 1992 ein Abkommen mit den Niederlanden zum Schutz von Investitionen geschlossen. Darin war auch die Möglichkeit für Unternehmen vorgesehen, den jeweils anderen Vertragsstaat vor einem Schiedsgericht auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Das niederländische Versicherungsunternehmen hatte dies vor einem Schiedsgericht in Frankfurt getan, als die Slowakei durch einen Umschwung zu stärker regulierender Gesetzgebung für einen Schaden bei dem Unternehmen gesorgt hatte. Es kam zum Schiedsverfahren, das das Unternehmen gewann. Die Slowakei versuchte, den für sie negativen Schiedsspruch aufheben zu lassen, weshalb sich nun – auf Vorlage des BGH – der EuGH mit einem möglichen Verstoß solcher Schiedsklausel gegen Europarecht befasst.