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EU-Vorhaben zur Sammelklage für Verbraucher

30/04/2019
| Dr. Thomas Rinne
EU-Vorhaben zur Sammelklage für Verbraucher

Im Jahre 2018 ist in Deutschland die Musterfeststellungsklage für Verbraucher in Kraft getreten. Sie wurde unter Hochdruck durch das Parlament gebracht, damit sie den zahlreichen Klägern aufgrund des Dieselskandals rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist zur Verfügung stand. Parallel dazu wird auf EU-Ebene die Einführung einer Sammelklage für Verbraucher diskutiert. Das EU-Parlament hat dazu im März 2019 einen Richtlinienentwurf verabschiedet.

Es stellt sich die Frage, was die EU-Sammelklage gegenüber der deutschen Musterfeststellungsklage noch als Vorteile bringen kann. Beide Formen der kollektiven Geltendmachung zielen darauf ab, dass Verbraucher – beispielsweise – ihre Schadensersatzansprüche vereinfacht und möglichst kostengünstig durchsetzen können, wenn eine Vielzahl von Personen durch ein und dasselbe Ereignis geschädigt worden ist. Während bei der Musterfeststellungsklage aber vom Gericht nur eine Entscheidung darüber getroffen wird, ob einer bestimmten Gruppe von Verbrauchern dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zustehen kann, soll die zukünftige Sammelklage die Schadensersatzansprüche auch der Höhe nach festlegen. In beiden Klagearten sind nur bestimmte Institutionen wie Verbraucherverbände befugt, die Klagen einzureichen. Die Musterfeststellungsklage hat nur Wirkung für und gegen die Personen, die sich dazu angemeldet haben; demgegenüber sieht der Entwurf einer Sammelklage vor, dass beklagte Unternehmen alle betroffenen Verbraucher über die Entscheidung der Sammelklage zu informieren haben.

Es bleibt abzuwarten, wie der deutsche Gesetzgeber die Sammelklage umsetzt, denn es sind hierbei noch eine ganze Reihe von Fragen zu klären, nicht zuletzt die, ob die Klage ohne Anwaltszwang (wie ansonsten vor den Landgerichten üblich) zulässig sein soll

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