EU-Recht: Mehrwertsteuer bei Holdinggesellschaften
Es ist allgemein bekannt, dass Holdinggesellschaften – also solche, deren Tätigkeit in Halten und Verwaltung von Beteiligungen an anderen Gesellschaften besteht – keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Mehrwertsteuer ausüben. Nach ständiger Rechtsprechung begründet der reine Erwerb und das reine Halten von Beteiligungen somit nicht per se eine wirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen dieser Steuer, da dabei kein Gut zur kontinuierlichen Erwirtschaftung von Einkünften verwertet wird. Die Tätigkeit von Holdinggesellschaften ist darauf ausgerichtet, die Gewinne von Tochtergesellschaften in Form von Dividenden zu beziehen. Daher können Holdinggesellschaften keine Vorsteuer aus Waren- und Dienstleistungsrechnungen in Abzug bringen. Die Mehrwertsteuer stellt für sie Mehrkosten dar.
Es gibt jedoch auch sogenannte gemischte Holdings. Dabei geht die Beteiligung an Tochtergesellschaften mit einem direkten oder indirekten Eingriff in die Verwaltung der Gesellschaften einher, an denen die Beteiligung gehalten wird. Die Holding unterstützt dann z. B. bei der strategischen Unternehmensleitung, Digitalisierung, buchhalterischen Richtlinien etc. Damit diese gemischten Holdings zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, muss eine direkte Beziehung zwischen den erworbenen Leistungen und Gütern und den in Rechnung gestellten Dienstleistungen der Holding bestehen.
Knapp zusammengefasst ist dies die EU-Rechtsprechung zu diesem Thema. Angesichts der Vielzahl an Fällen, die derartige Gesellschaften üblicherweise aufgrund der für die Investitionen in Unternehmen ihrer Gruppe genutzten Vehikel generieren, entwickelt sich die Rechtsprechung jedoch ständig weiter. So entschied der Gerichtshof der Europäischen Union kürzlich im Fall einer (gemischten) Holding, die neben administrativen und buchhalterischen Unterstützungsleistungen zusätzlich als Sacheinlage Ingenieurs- und Marketingleistungen etc. erbrachte. Für diese Leistungen fiel der Holding offenkundig eine Vorsteuer an, die sie jedoch schließlich nicht in Abzug bringen konnte.
Der Grund hierfür liegt in der fehlenden Beziehung zwischen den als Sacheinlage eingebrachten Dienstleistungen (Ingenieurs- und Marketingleistungen etc.) und ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit der administrativen Unterstützung, wodurch ein Abzug der Vorsteuer unzulässig wurde. Zudem würden die Einkünfte der Holdinggesellschaft aus dieser Einlage nicht aus der Abrechnung umsatzsteuerpflichtiger Dienstleistungen herrühren, sondern aus der Beteiligung an den allgemeinen Gewinnen des Unternehmens in Form von Dividenden.
Vor diesem Hintergrund sind für Holdinggesellschaften die Anpassung des Unternehmensgegenstands und der einzukaufenden Güter und Dienstleistungen an die konkret vorzunehmende Tätigkeit einerseits und die Vereinbarung der angemessenen Form der zugunsten der Tochtergesellschaften zu erbringenden Dienstleistungen andererseits elementar, um zu vermeiden, dass die Mehrwertsteuer zu Mehrkosten für das Unternehmen führt.