EU ermöglicht grenzüberschreitende Kontopfändung | LEX | Das deutsch-spanische Rechtsportal Direkt zum Inhalt

EU ermöglicht grenzüberschreitende Kontopfändung

31/01/2017
| Dr. Thomas Rinne
EU ermöglicht grenzüberschreitende Kontopfändung

Seit dem 18. Januar 2017 können Gläubiger Ansprüche gegen Schuldner im Ausland auch durch eine grenzüberschreitende Kontopfändung sichern. Die Europäische Union hat hierfür durch Verordnung 655/2014 eine entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen, die in allen Mitgliedsstaaten mit Ausnahme von Großbritannien und Dänemark anwendbar ist. Voraussetzung für die grenzüberschreitende Kontopfändung ist, dass der Gläubiger entweder schon einen vollstreckbaren Titel (Urteil, gerichtlicher Vergleich oder notarielle Urkunde) gegen den Schuldner hat oder im Begriff ist, diesen zu erwirken. Außerdem muss er darlegen, dass die Gefahr besteht, dass die eigentliche Vollstreckungsmaßnahme im Ausland wegen der relativ langen Bearbeitungsdauer den Vollstreckungserfolg gefährden würde, weil der Schuldner über das Kontoguthaben in der Zwischenzeit verfügt haben könnte. Der Gläubiger hat den Antrag entweder bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Hauptsache anhängig ist oder das sonst zuständig wäre und er muss die erwähnten Voraussetzungen in geeigneter Form vortragen und den Richter von der Dringlichkeit der Maßnahme überzeugen. 

In Fällen, in denen die vorläufige Kontopfändung beantragt wird, bevor der Gläubiger die Klage zur Hauptsache erhebt, wird ihm der Richter eine Frist zur Klageerhebung aufgeben (30 Tage nach Einreichung des Antrags oder 14 Tage nach dem Erlass des Beschlusses, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist). Die vorläufige Kontopfändung kann wieder aufgehoben werden, wenn die Klage zur Hauptsache nicht rechtzeitig erhoben wird. Die Maßnahme soll einen Überraschungseffekt haben, d.h. der Schuldner wird erst anschließend darüber in Kenntnis gesetzt. Er kann die Kontopfändung durch Stellung von Sicherheiten (z. B. eine Bankbürgschaft oder eine Grundschuld) abwenden. Die EU-Verordnung ist nicht anwendbar in Fällen, in denen der Schuldner bereits das Insolvenzverfahren beantragt hat oder dies gar schon eröffnet worden ist. Mit der Einführung der grenzüberschreitenden Kontopfändung wird im europäischen Zivilprozessrecht eine wichtige Lücke bei der effektiven Durchsetzung von Ansprüchen im Ausland geschlossen.

Kategorien:

Hat Ihnen dieser Artikel gefallen?

Teilen Sie ihn in den sozialen Netzwerken!