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Erweiterung der Steuerpflicht sog. Streubesitzbeteiligungen

30/09/2015
| Frank Behrenz
Erweiterung der Steuerpflicht sog. Streubesitzbeteiligungen

In der Ausgabe März 2013 dieses Newsletters hatten wir über die Einfüh-rung einer Körperschaftsteuerpflicht von Dividenden oder anderen steu-erpflichtigen Bezügen i.S.v. § 8 b Abs. 1 KStG berichtet, soweit diese von ei-ner Kapitalgesellschaft oder sonstigen Körperschaft auf eine Beteiligung gezahlt werden, die weniger als 10 % beträgt (sog. Streubesitzbeteiligung). Ab einer Beteiligung von 10 % sind Dividenden nach wie vor zu 95 % steu-erfrei. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften sind bislang auch bei Streubesitzbeteiligungen noch weiterhin in Höhe von 95 % steuerfrei.

Am 22.07.2015 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz – InvStRefG) vorgelegt, der neben ei-ner grundlegenden Reform der Besteuerung von Investmentfonds auch die Abschaffung der Steuerbefreiung auf Veräußerungsgewinne bei Streube-sitzbeteiligungen vorsieht, die in der steuerlichen Gewinnermittlung nach dem 31.12.2017 zu erfassen sind. Mit Einführung dieser Änderung unterlie-gen sämtliche Erträge (Dividenden und Veräußerungsgewinne) aus Streu-besitzbeteiligungen der Körperschaftsteuer (15 %) sowie dem Solidaritäts-zuschlag hierauf (5,5 %) und regelmäßig auch der Gewerbesteuer, die in Abhängigkeit von der steuerberechtigten Gemeinde zwischen ca. 15 und 17% beträgt, was zu einer Gesamtsteuerbelastung von rund 30 % - 33 % führt.

Verluste aus der Veräußerung von Streubesitzbeteiligungen sollen künftig steuerlich nur noch mit Dividenden oder Gewinnen aus der Veräußerung von Streubesitzbeteiligungen verrechnet werden können, nicht ausgegli-chene Verluste sollen der sog. Mindestbesteuerung nach § 10d EStG und den allgemeinen Restriktionen der Verrechnung von Verlusten, wie insb. § 8c KStG unterliegen. Anders als bisher soll ab 2018 für die Höhe der Beteiligung auf den Stand zu Beginn eines Kalenderjahres abgestellt werden, so dass der Hinzuerwerb von Anteilen während eines laufenden Kalenderjahres steu-erlich nicht mehr berücksichtigt werden wird.

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