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Ertragsteuerliche Neuerungen durch das Wachstumschancengesetz

30/04/2024
| Frank Behrenz
Ertragsteuerliche Neuerungen durch das Wachstumschancengesetz

In unserem Beitrag zur Ausgabe Januar 2024 hatten wir bereits auf das damals noch im Entwurfsstadium und in Diskussion befindliche Wachstumschancengesetz (WtCG) hingewiesen, welches am 27.03.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde und grundsätzlich am Tag nach seiner Verkündung in Kraft getreten ist, soweit dessen Regelungen nicht – wie nachfolgend gekennzeichnet - rückwirkend oder zu einem späteren Zeitpunkt anzuwenden sind.

Im hier relevanten Kontext sind folgende Regelungen von Bedeutung:

  • Das für die Dauer einer beruflichen Weiterbildung gezahlte sog. Qualifizierungsgeld (§ 82a SGB III) wurde, entsprechend den Regelungen zum Kurzarbeitergeld, steuerfrei gestellt. Gleiches gilt für Leistungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der durch das Qualifizierungsgeld geförderten Weiterbildungsmaßnahme. Als Lohnersatzleistung unterliegt das Qualifizierungsgeld dem Progressionsvorbehalt iSd § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG. (Geltung ab 1.4.2024)
  • Anhebung der steuerlichen Freigrenze für Geschenke von EUR 35 auf EUR 50 (ab 01.01.2024)
  • Erhöhung des für die Firmen- und Dienstwagenbesteuerung relevanten Bruttolistenpreises von Elektrofahrzeugen für die Besteuerung des Sachbezugs bei der Einkommensteuer DE von EUR 60.000 auf EUR 70.000 (Geltung für Anschaffungen nach dem 31.12.2023)
  • Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für Abnutzung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie Deckelung der degressiven AfA auf 20 % bzw. das 2-Fache der linearen AfA (Geltung für Anschaffung bzw. Herstellung nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025)
  • Einführung einer auf sechs Jahre befristeten degressiven AfA für Wohngebäude in Höhe von 5 % (Geltung für Gebäude mit Baubeginn ab dem 01.10.2023)
  • Erhöhung der Sonderabschreibung nach 7g Abs. 5 EStG auf 40 %, für Wirtschaftsgüter, die nach 31.12.2023 angeschafft bzw. hergestellt werden
  • Befristete Anhebung für die Jahre 2024 bis 2027 der Mindestbesteuerungsgrenze beim Verlustvortrag von 60 % auf 70 % für die Einkommen- und Körperschaftsteuer, nicht hingegen für die Gewerbesteuer (Geltung ab Veranlagungszeitraum 2024)
  • Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte von EUR 600 auf EUR 1.000 (Geltung ab Veranlagungszeitraum 2024)
  • Anhebung der steuerlichen Buchführungsgrenzen auf EUR 800.000 Umsatz und EUR 80.000 Gewinn
  • Anhebung der handelsrechtlichen Buchführungsgrenzen für Einzelkaufleute auf EUR 800.000 Umsatzerlöse und auf EUR 80.000 Jahresüberschuss (Geltung für nach dem 31.12.2023 beginnende Geschäftsjahre)
  • Anhebung der maximalen Bemessungsgrundlage der Forschungszulage für den Zeitraum nach dem 30.06.2020 und dem Tag nach der Gesetzesverkündung auf EUR 4.000.000 (regulär: EUR 2.000.000); für den Zeitraum danach wird die Bemessungsgrundlage auf EUR 10.000.000 angehoben
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