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Ertragssteuerliche Fragen des internationalen Cash-Pooling (II)

29/03/2019
| Frank Behrenz
Ertragsteuerliche Fragen des internationalen Cash-Pooling (II)

In der Ausgabe September 2018 dieses Newsletters hatte der Verfasser bereits anlässlich eines neuen Urteils des Bundesfinanzhofs zur Körperschaftssteuer auf die Notwendigkeit hingewiesen, zur Vermeidung von steuerlichen Gewinnkorrekturen aufgrund unangemessener Verrechnungspreise bzw. verdeckter Gewinnausschüttungen für sog. Cash Pools klare, im Voraus getroffene schriftliche Vereinbarungen aufgrund marktüblicher Konditionen zu treffen, die eine Ermessensausübung durch Geschäftsführung und Gesellschafterversammlung ausschließen.

Das damals bereits erwähnte weitere Revisionsverfahren (BFH III R 37/17) wurde mit einem jüngst veröffentlichten Urteil vom 11.10.2018 abgeschlossen und hat nun eine wichtige Klärung der gewerbesteuerlichen Frage gebracht, unter welchen Voraussetzungen eine Saldierung von Zinsaufwendungen und –erträgen innerhalb eines Cash Pools bei der Frage der teilweisen Nichtabzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen nach § 8 Nr. 1 a GewStG anerkannt werden kann. Nach dieser Vorschrift wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Viertel der Summe aus Entgelten für Schulden wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe der vorzunehmenden Hinzurechnungen den Betrag von 100.000 EUR übersteigt. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich bei der Schuld um eine langfristige oder eine kurzfristige Verbindlichkeit handelt und für welchen Zweck der Gegenwert der Schuld verwendet wurde.
Weiterhin ist die Form der Schuldaufnahme ebenso unerheblich wie der Ausweis in der Bilanz. Bei der Prüfung muss grundsätzlich jedes Schuldverhältnis für sich betrachtet werden, die Zusammenfassung mehrerer Schuldverhältnisse ist grundsätzlich nicht möglich (sog. Saldierungsverbot). Soll- und Habenzinsen aus mehreren wechselseitig gewährten Darlehen innerhalb eines Cash Pools sind allerdings ausnahmsweise dann als eine einheitliche Schuld zu werten, wenn die einzelnen Schuldverhältnisse wirtschaftlich zusammenhängen und regelmäßig tatsächlich miteinander verrechnet und fortgeschrieben werden.

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