Erstes Urteil in Spanien, das Kündigung in Folge des Alarmzustandes für nichtig erklärt
Eine spanische Sozialrichterin in Sabadell (Katalonien) hat die Kündigung einer Arbeitnehmerin während der Dauer des Alarmzustandes für nichtig erklärt und das Unternehmen verpflichtet, diese unter Lohnfortzahlung wiedereinzustellen.
Es handelt sich hierbei um das erste Urteil zu einer Entlassung seit dem Inkrafttreten des Königlichen Dekrets 9/2020 am 28. März 2020. Das Dekret besagt in Artikel 2, dass „höhere Gewalt sowie wirtschaftliche, technische, organisatorische und produktionstechnische Ursachen" auf Grund der Covid-19-Pandemie die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigen können. Eine solche „ungerechtfertigte“ Kündigung hätte demnach zur Folge, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Entschädigung von 33 Tagesgehältern pro Beschäftigungsjahr auszahlen müsste, mit einer Obergrenze von 24 Monatsgehältern. Diese auch als „Kündigungsverbot“ bezeichnete Regelung wurde Ende Juni von der Regierung bis zum 30. September 2020 verlängert.
Die seit Juni 2019 beschäftigte klagende Arbeitnehmerin wandte sich gegen eine ihr am 27. März mitgeteilte Kündigung zum 28. März 2020 und machte deren Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen das genannte Königliche Gesetzesdekret geltend. Das Urteil stellt zwar fest, dass die Entlassung einen Tag vor Inkrafttreten des Dekrets ausgesprochen wurde, es wird jedoch nicht für glaubwürdig gehalten, dass das verklagte Unternehmen zu diesem Zeitpunkt in Unkenntnis der bald geltenden gesetzlichen Bestimmungen handelte. Die Kündigung sei auf Grund des sich aus dem Alarmzustand ergebenden Auftrags- und Produktionsrückgangs erfolgt und verstoße nicht nur gegen zwingende Rechtsvorschriften, sondern sei eine unzulässige Umgehung des Gesetzes, weswegen die Kündigung nichtig sei.
Damit geht das Urteil über die im Gesetzesdekret in Betracht gezogenen Rechtsfolgen für eine „verbotene“ Kündigung hinaus, da der Arbeitsvertrag der Arbeitnehmerin weiter fort gilt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung sieht eine solche Nichtigkeit einer Kündigung grundsätzlich nur bei Grundrechtsverletzungen vor.
Es bleibt abzuwarten, ob diese Einschätzung auch von anderen Richtern der Sozialgerichte geteilt wird und weitere Entlassungen in ähnlich gelagerten Fällen für nichtig erklärt werden. Die Entscheidung könnte außerdem in die nächste Runde gehen, sollte der Arbeitgeber Berufung dagegen einlegen.