Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei sog. teilentgeltlichen Übertragungen
Überträgt ein in Deutschland gewerblich tätiges Unternehmen (wie z.B. eine spanische S.L. mit deutscher Produktionsstätte) einen in Deutschland gelegenen Vermögensgegenstand (z.B. ein Grundstück) aus seinem Betriebsvermögen auf eine in Deutschland gewerblich tätige Personengesellschaft (z.B. GmbH & Co. KG), beispielsweise im Rahmen der Begründung eines Joint Ventures, einerseits (a) zu Buchwerten im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten sowie anderseits (b) gegen eine Gutschrift auf einem Verrechnungs- bzw. Darlehenskonto, stellt sich die Frage, in welchem Umfang dieser Vorgang Ertragsteuern auslöst. Während im Rahmen der Übertragung betrieblicher Einheiten (Betriebe oder Teilbetriebe) auch Betriebsschulden übernommen werden können, ohne dass dies als Gegenleistung und entgeltliche Veräußerung gesehen wird (sog. Einheitstheorie), ist nach der bislang überwiegenden Meinung die Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern steuerlich in zwei Vorgänge aufzuteilen (sog. Trennungstheorie), nämlich einen nicht entgeltlichen und damit steuerneutralen (Gutschrift auf dem Kapitalkonto) und einen entgeltlichen, der zur Versteuerung eines Veräußerungsgewinns führt (Gutschrift auf dem Verrechnungskonto). Umstritten ist hier noch die Frage, inwieweit dieser Grundsatz etwa dann nicht gilt, wenn der Gesamtwert der Gegenleistung (Summe der Werte aus den Kontengutschriften) insgesamt den Buchwert des übertragenen Vermögens nicht überschreitet (sog. modifizierte Trennungstheorie). Der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat in einem jüngst veröffentlichten Beschluss vom 27.10.2015 (X R 28/12) zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung dem Großen Senat die Frage vorgelegt, wie ein Veräußerungsgewinn bei sog. teilentgeltlichen Übertragungen zu ermitteln ist.