Erfüllung von Unterlassungspflichten im Online-Bereich
Abmahnungen und Gerichtsverfahren wegen unlauteren Verhaltens haben häufig einen Bezug zum Online-Bereich, da das beanstandete Verhalten sich in vielen Fällen auch auf der Webseite des Verletzers wiederfindet. Ist ein Unternehmen durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung oder auf Grund eines gerichtlichen Unterlassungstitels zur Unterlassung verpflichtet, gehört hierzu auch die Pflicht, einen andauernden Störungszustand zu beseitigen. Wird diese Pflicht schuldhaft verletzt, drohen Ansprüche auf Zahlung von Vertragsstrafe oder gerichtliche Ordnungsmittel.
Zur Erfüllung der Unterlassungspflicht gehört zuallererst, den beanstandeten Inhalt vom eigenen Internetauftritt zu entfernen. Allerdings ist dieser auch nach Löschung noch für eine Weile im Cache von Suchmaschinen abrufbar. Zur Beseitigung gehört es daher ebenfalls, Kontakt mit den maßgeblichen Suchmaschinenbetreibern aufzunehmen und die Löschung des rechtswidrigen Inhalts aus dem Cache zu beantragen. Zu diesen Suchmaschinen gehört jedenfalls Google, das auch ein Antragsformular für die Löschung von Inhalten bereithält.
Nach Auffassung des OLG Celle (Beschluss vom 21.08.2017, 13 W 45/17) ist eine anlasslose Kontrolle von Videoportalen nach zu unterlassenden Inhalten unzumutbar, selbst wenn es sich um die gängigsten Portale wie You Tube handelt. Eine Handlungspflicht setzt bei eigenständigen Verbreitungshandlungen Dritter danach zumindest einen vorherigen Hinweis voraus. Im Gegensatz dazu hat das Landgericht Köln (Urteil vom 14.02.2017, 31 S 2/16) den Schuldner bei schriftlichen Inhalten für verpflichtet gehalten, zu prüfen, inwieweit diese über andere Domains abgerufen werden können. Es ist daher in jedem Einzelfall genau zu prüfen, wie weit die Beseitigungspflicht reicht.