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Entwurf der EU-Kommission zur vorinsolvenzlichen Unternehmenssanierung

31/01/2017
| Anja Hartmann
Entwurf der EU-Kommission zur vorinsolvenzlichen Unternehmenssanierung

Im Prozess der noch ausstehenden Harmonisierung des Insolvenzrechts hat die Europäische Kommission mit ihrem Entwurf Ende November 2016 einen wichtigen Schritt unternommen. Der Vorschlag betrifft die Möglichkeit einer frühzeitigen Sanierung von Unternehmen, welche das deutsche Insolvenzrecht bisher nicht vorsieht. Ziel ist die eigenständige Sanierung durch den Schuldner selbst, um einen Konkurs zu verhindern und damit Arbeitsplätze zu retten.

Die Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz ist Grundbedingung für die Anwendung des Verfahrens. Sofern eine qualifizierte Mehrheit der Gläubiger zustimmt, soll dem betroffenen Unternehmen durch den geplanten Maßnahmenkatalog eine zweite Chance gegeben werden. Dem Umfang der Einwilligung entsprechend kann das Verfahren mit stark eingeschränkter Mitwirkung von Gerichten erfolgen. Gegebenenfalls wird hierbei auch ein Moderator eingeschaltet oder ein Zahlungsaufschub im Sinne eines Moratoriums angeordnet. Ein solches Moratorium kann auch nur einzelne Gläubiger betreffen und suspendiert dem Entwurf zufolge bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags. Außerdem gilt es in der Regel höchstens vier Monate und begünstigt die Erstellung des präventiven Restrukturierungsplans. Dieser Plan betrifft laut dem Entwurf ausschließlich die Passiv-Seite der Bilanz. Eine Sanierung im operativen Sinn soll gerade nicht erfolgen.

Um „Insolvenztourismus“ zu verhindern, ist des Weiteren eine dreijährige homogen geregelte Frist zur Entschuldung vorgesehen.

Der Weg zum verbindlichen Sekundärrecht in Form einer Richtlinie wird schätzungsweise erst in zwei Jahren sein Ende finden, da zuvor der Einsatz von Europäischem Rat und Parlament erforderlich ist. Anschließend sind den Mitgliedsstaaten zwei weitere Jahre zu gewähren, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Erst in diesem Stadium wird sich herausstellen, inwieweit die Mitgliedsstaaten von den zahlreichen optionalen Regelungen Gebrauch machen werden.

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