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Entwicklungen im deutschen Umsatzsteuerrecht zum Jahreswechsel 2023/2024

31/01/2024
| Frank Behrenz
Entwicklungen im deutschen Umsatzsteuerrecht zum Jahreswechsel 2023/2024

Das am 14.12.2023 in Kraft getretene sogenanntes Zukunftsfinanzierungsgesetz sieht folgende umsatzsteuerliche Regelungen vor:
 

  • Die Verwaltung von sog. Wagniskapitalfonds ist ab 2024 umsatzsteuerfrei, soweit es sich bei diesen Fonds um Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW) oder um Alternative Investmentfonds (AIF) im Sinne von § 1 (2) bzw. (3) KAGB handelt. Eine Möglichkeit der Option zur Umsatzsteuerpflicht besteht nicht mehr, Fondsverwaltungsgesellschaften verlieren daher das Recht auf Vorsteuerabzug, was gegebenenfalls vertragliche Anpassungen erforderlich macht (z.B. Gebäudemietverträge). 
  • Die im Entwurf der Bundesregierung enthaltenen Änderungen der §§ 4 Nr. 8 a und g UStG, mit welchen die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber von der Umsatzsteuer befreit werden sollte, wurde vom Bundestag letztlich nicht verabschiedet. Relevant ist das insbesondere für die Verwaltungsleistungen von Verwaltern (Konsortialführern) von sog. Konsortialkrediten, mit welchen die von mehreren Kreditgebern zur Verfügung gestellten Finanzmittel zur Risikostreuung gebündelt werden. Vor dem Hintergrund der in Art. 135 (1) (b) und (c) MwStSytRL vorgesehenen Steuerbefreiung erscheint das bedenklich.

Am 17.11.2023 wurde vom Bundestag auch das sog. Wachstumschancengesetz beschlossen, welches allerdings vom Bundesrat am 24.11.2023 in den Vermittlungsausschuss überwiesen wurde, da dieser für die Bundesländer und Kommunen erhebliche Mindereinahmen befürchtet. Die Verhandlungen konnten bislang noch nicht abgeschlossen werden, so dass nachfolgend lediglich über die im Wesentlichen unstreitige und im hier relevanten Kontext wichtige Einführung der elektronischen Rechnung (E-Rechnung) berichtet wird, die die Zusammenfassende Meldung von Umsätzen innerhalb der EU ersetzen soll:

Nachdem der am 23.05.2023 vom Bundesfinanzministerium (BMF) bei der EU-Kommission als sog. abweichende Sondermaßnahme nach Art. 395 MwStSytRL gestellte Antrag auf Einführung der elektronischen Rechnung (E-Rechnung) vom Rat der EU am 25.07.2023 genehmigt wurde, hat das BMF – unabhängig von den auf EU-Ebene laufenden Bestrebungen zur Änderung der MwStSystRL und der MwStVO - im Entwurf des Wachstumschancengesetzes umfangreiche Änderungen der Vorschriften über die Rechnungsstellung vorgelegt. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurden insbesondere die Übergangsfristen für die Einführung der Regelungen modifiziert sowie Sonderregelungen für kleine Unternehmer und eine technologieoffene Definition der E-Rechnung eingefügt. Die Position des BMF ist in einem an die Verbände übermittelten Schreiben nachzulesen, welches vom Deutschen Steuerberater-Verband e.V. veröffentlicht wurde (https://www.dstv.de/wp-content/uploads/2023/10/BMF_2023-0922192-R.pdf). Nach aktuellem Stand ist eine stufenweise Einführung der neuen Regelungen ab 2025 bis 2028 geplant, ob sich hier im Vermittlungsausschuss noch Änderungen ergeben, bleibt abzuwarten. Unternehmen und Beratungspraxis sollten sich zeitnah auf die damit verbundenen erheblichen Änderungen vorbereiten.

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