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Entwicklungen im deutschen Ertragssteuerrecht zum Jahreswechsel 2023/2024

31/01/2024
| Frank Behrenz
Entwicklungen im deutschen Ertragssteuerrecht zum Jahreswechsel 2023/2024

Nachfolgend wird über ausgewählte Entwicklungen im deutschen Ertragssteuerrecht zum Jahreswechsel berichtet, die im hier relevanten Kontext von Bedeutung erscheinen:
 

  • Durch das am 14.12.2023 in Kraft getretene sog. Zukunftsfinanzierungsgesetz wurden die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen geändert. Der Freibetrag für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen wurde hierbei auf EUR 2.000 Euro p.a. angehoben (§ 3 Nr. 39 EStG). Die in § 19a EStG geregelten Begünstigungen wurden in verschiedener Hinsicht ausgeweitet: (a) Geltung auch für Kapitalbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers, die nicht vom Arbeitgeber selbst sondern von Gesellschaftern des Arbeitgebers ausgegeben werden (b) Deutliche Anhebung der Schwellenwerte für die begünstigte Unternehmensgröße (c) Entschärfung des Problems des sog. „dry income“ durch Verschiebung des Zeitpunkts der Besteuerung auf die ganz oder teilweise entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung, wenn seit Erhalt der Vermögensbeteiligung 15 Jahre vergangen sind oder das Dienstverhältnis zu dem bisherigen Arbeitgeber beendet wird.
  • Aus dem nach wie vor bislang nicht verabschiedeten Wachstumsförderungsgesetz ausgelagert und in das am 29.12.2023 verabschiedete Kreditzweitmarktförderungsgesetz übernommen wurde die Anpassung der Regelungen über die Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Zinsaufwendungen von Unternehmen (Zinsschranke) nach § 4h EStG und § 8a KStG (Pendent in Spanien: Art. 16 LIS) an die Vorgaben der Anti-Tax-Avoidance-Directive (ATAD). Der dort maßgebliche Begriff der „Zinsaufwendung“ war zuletzt durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.03.2023 (BFH XI R 45/19) einschränkend dahingehend interpretiert worden, dass ein Entgelt, mit dem nicht die Möglichkeit zur Nutzung von Fremdkapital, sondern eine andere Leistung des Kreditgebers vergütet wird (im Streitfall: arrangement fee) nicht den Abzugsbeschränkungen unterliegt.
  • Nach der Neuregelung werden nunmehr auch wirtschaftlich mit Zinsen vergleichbare Aufwendungen sowie Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Fremdkapital dem Abzugsverbot unterworfen, so dass etwa auch Provisionen und Gebühren, die im Zusammenhang mit der Darlehensvergabe stehen, dem Abzugsverbot unterliegen. Korrespondierend zur Ausweitung des Begriffs der Zinsaufwendungen wurde auch der Begriff der Zinserträge erweitert, so dass künftig auch wirtschaftlich gleichwertige Erträge im Zusammenhang mit Kapitalforderungen berücksichtigt werden. Ausnahmen gelten nun für Darlehen, die im Zusammenhang mit langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten stehen. Die besonderen Regelungen für Finanzierungen innerhalb von Unternehmensgruppen (Konzernklausel und Eigenkapitalklausel) wurden ebenso modifiziert wie die Regelungen über den sog. Zinsvortrag, so dass sich insgesamt eine Prüfung grenzüberschreitender Fremdfinanzierungen empfiehlt.
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