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Entlohnungsgrundsätze - und die Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung

30/11/2017
| Alicia Kreyenkamp
Entlohnungsgrundsätze - und die Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 24.01.2017 (1AZR 772/14) einen interessanten Fall zum Thema „Weihnachtsgeldanspruch“ entschieden:

Der Kläger verlangte von seinem Arbeitgeber die Zahlung eines Weihnachtsgeldes aufgrund einer Regelung im Arbeitsvertrag. Diese wurde jedoch vom Arbeitgeber wegen wirtschaftlicher Notlage widerrufen. Ein entsprechender Widerrufsvorbehalt war arbeitsvertraglich vereinbart.

Vor Gericht argumentierte der Kläger, dass der Widerruf nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung, nach welcher Maßnahmen und Rechtsgeschäfte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats verletzen, unwirksam sind, wenn sie den Arbeitnehmer belasten, unbeachtlich sei. Die Beklagte habe die Entlohnungsgrundsätze geändert, indem sie den Widerruf nicht gegenüber allen Arbeitnehmern erklärte. Hierbei, also beim Widerruf der Zahlung des Weihnachtsgeldes, sei der Betriebsrat vom Arbeitgeber nicht beteiligt worden. Der Kläger konnte jedoch nicht beweisen, dass der Anspruch auf Weihnachtsgeld ursprünglich, bei der Aufsetzung des Arbeitsvertrages, unter Beteiligung des Betriebsrats eingeführt worden war.

Die Klage wurde abgewiesen.

Das Gericht führte hierzu aus, dass ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber ohne Beteiligung des Betriebsrats zwar grundsätzlich Entlohnungsgrundätze weder einführen noch ändern könne. Der Betriebsrat habe gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bei Fragen der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung, mitzubestimmen. Bei mitbestimmungswidrigen Änderungen kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, auf Grundlage der ursprünglichen Regelung bezahlt zu werden. Voraussetzung hierfür ist aber, dass diese, in diesem Fall die Festlegung des Weihnachtsgeldanspruchs im Arbeitsvertrag, ihrerseits unter ordnungsgemäßer Beteiligung des Betriebsrats zustande gekommen ist.

Frohe Weihnachten an alle Arbeitnehmer.

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